November 2016

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Arbeitnehmerüberlassung

Anwendungsbereich der EU-Leiharbeitsrichtlinie – Mitglieder der DRK-Schwesternschaft können Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie sein

Arbeitskampfrecht

Pilotenstreik – Forderung nach beschäftigungszeitabhängiger Erhöhung des Gehalts nicht rechtswidrig

Arbeitsvertragsrecht

Keine Beschränkung von Heimarbeit auf gewerbliche oder vergleichbare Tätigkeiten

Personalgespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten nach Genesung – Keine Pflicht zur Teilnahme während Arbeitsunfähigkeit

Vergütung einer im Arbeitnehmerstatus beschäftigten stellvertretenden Schulleiterin bei fehlender Vergütungsabrede – Eingruppierung gemäß § 612 BGB entsprechend der üblichen Beamtenbesoldung

Keine Bereichsausnahme: § 288 Abs. 5 BGB auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar - Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro an Arbeitnehmer zahlen

Beamtenrecht

Freizeitausgleich für von Beamten geleistete Mehrarbeit

Dienstunfallschutz in Toilettenräumen des Dienstgebäudes

Betriebliche Altersversorgung

Beitragsumwandlung in Versorgungsanwartschaft – Mindesthöhe der resultierenden Leistungen im Versorgungsfall muss bereits bei Umwandlung feststehen

Betriebsübergang

Verwirkung des Widerspruchsrechts – „Befolgen“ einer Versetzung durch Umzug in Verbindung mit Akzeptanz des Erwerbers als AG durch sonstiges Verhalten verwirklicht nötiges Umstandsmoment

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers – Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG stellt Spezialregelung zu § 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG dar

Vorteil bei Aushandlung von Beendigungsregelungen in Aufhebungsvertrag aufgrund des Sonderkündigungsschutzes von Betriebsratsmitgliedern – Keine unzulässige Begünstigung i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG

Gleichbehandlung

Kopftuchverbot für Erzieherinnen in Kindertagesstätten nur bei konkreter Gefährdung des Einrichtungsfriedens oder der Neutralität der öffentlichen Einrichtung

Höchstalter von 35 Jahren für Vollzugsbeamte der Polizei kann unionsrechtmäßig sein

Keine neue Diskriminierungskategorie aus einer Kombination mehrerer der in Art. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten Gründe

Verletzung der Einladungspflicht nach SGB IX – Regelmäßig keine Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung, wenn sich AG laut Ausschreibung gerade an Menschen mit Behinderung wendet

Insolvenz

Kein Aussonderungsrecht an einbehaltenem Arbeitsentgelt, das vom Arbeitgeber zur Einzahlung in eine Pensionskasse verwahrt wird

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Tätigkeitsbezogenes Beschäftigungsverbot zum Schutz einer Schwangeren nach Urlaubsfestlegung für entsprechenden Zeitraum – Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs

Prozessuales

Prozesskostenhilfe – Junger Erwachsener in von Eltern noch abhängiger Lebensstellung muss vor Inanspruchnahme staatlicher Prozesskostenhilfe einen Kostenvorschuss seiner Eltern nutzen

Sozialrecht

Kein Streikrecht für Vertragsärzte

Anspruch auf Arbeitslosengeld I auch bei ungekündigten Arbeitnehmern möglich –Faktische Beschäftigungslosigkeit genügt

Steuerrecht

Altersbezogene Differenzierung bei der Absetzbarkeit von Ausbildungskosten ist an der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG zu messen

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

TV-L: Auflösende Bedingung bei vom Rentenversicherungsträger festgestellter voller Erwerbsminderung – Kein Eintreten bei noch leistbarer täglicher Arbeitspflicht von unter drei Stunden und ordnungsgemäßem Weiterbeschäftigungsverlangen

C. Literatur

Allgemein

Digitalisierung und Arbeitsrecht

Digitalisierung der Arbeitswelt – Impulse zur rechtlichen Bewältigung der Herausforderung gewandelter Arbeitsformen

Die Reform des Werk- und Dienstvertragsrechts: Auswirkungen für Interim Manager

Arbeitnehmerüberlassung

Zum Nichtgewähren tariflicher Arbeitsbedingungen als Ordnungswidrigkeit im Recht der Arbeitnehmerüberlassung

Zur Vorbereitung auf die AÜG-Reform – Hinweise und Fragen zum neuen Recht

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung

AÜG-Reform: Wahlrecht der Arbeitnehmer und Verfassungsrecht

Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerüberlassung durch Arbeitsrecht

Arbeitskampfrecht

Kollektive Krankmeldungen – Rückkehr eines atypischen Kampfmittels?

Arbeitsvertragsrecht

Rechtliche Rahmenbedingungen von Crowdworking – Chancen und Risiken dieser Möglichkeit von Fremdpersonaleinsatz

Faire Mobilität erfordert Rücksichtnahme auf sprachunkundige Arbeitnehmer

Befristungsrecht

Erneuter Systemwechsel bei Befristungen im Wissenschaftsbereich

Betriebliche Altersversorgung

Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers bei Versorgungen über eine regulierte Pensionskasse – Zum zeitlichen Geltungsbereich des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

Die Abfindung von laufenden Leistungen und Anwartschaften nach § 3 BetrAVG

Betriebsübergang

Zentrale Fragen des Betriebsübergangs im Spiegel der jüngsten Rechtsprechung und Reformen

Betriebsverfassungsrecht

BB-Forum: Betriebsverfassung 4.0 – Onlinewahl ermöglichen!

CSR-Richtlinie und Betriebsverfassung

„Ablösung“ arbeitsvertraglicher Zusagen durch Betriebsvereinbarung?

Kündigung/Kündigungsschutz

Handhabung der Massenentlassung

Das griechische Kündigungsschutzrecht

Der Leiharbeitnehmer im Kündigungsrecht

Prozessuales

Die Antragsrücknahme im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Der Rechtsweg für arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst

Sozialrecht

Der Zuschuss des Arbeitgebers für privat Krankenversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte – Systematik und Tücken des § 257 SGB V

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Gesetzliche Regelung der Tarifeinheit – Ein Beitrag zur Stabilisierung des Tarifsystems?

Europäische „economic governance“ im Tarifvertragsrecht: das Beispiel Spanien

Tariffähigkeit, Tarifeinheit und Mindestlohn

D. Entscheidungsbesprechungen


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A. Gesetzgebung

Bundeskabinett beschließt Arbeitsstättenverordnung

Pressemitteilung des BMAS vom 2.11.2016

Das Bundeskabinett hat am 2.11.2016 die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Damit werden Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und an die sich verändernde Arbeitswelt angepasst. Die Bildschirmarbeitsverordnung wird außer Kraft gesetzt und ihre Inhalte werden in die neue Verordnung integriert. Die Vorgaben und Regelungen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Arbeitsstätten (auch auf Baustellen) sowie der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsabläufe. Im Einzelnen finden sich in der neuen Arbeitsstättenverordnung Regelungen zu Telearbeitsplätzen, zur Arbeitsschutz-Unterweisung, zum Umgang mit psychischen Belastungen und zur Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen.

Nach dem Kabinettbeschluss wird die Verordnung zügig im Bundesgesetzblatt verkündet und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

(mb)

Gesetzentwurf zur betrieblichen Altersversorgung vorgelegt

Meldung des BMAS vom 4.11.2016

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 4.11.2016 den gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in die Ressortabstimmung sowie zur Länder- und Verbändebeteiligung gegeben.

Mit diesem Gesetz sollen durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht die Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden gestärkt und die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zielgenau umgesetzt werden.

(mb)

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetischen Felder (EMFV) in Kraft getreten

Meldung des BMAS vom 21.11.2016

Am 19.11.2016 ist die neue Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetischen Felder (EMFV) in Kraft getreten. Damit ist die letzte europäische Arbeitsschutz-Richtlinie zum "Schutz der Beschäftigten vor physikalischen Einwirkungen" in nationales Recht umgesetzt. Die Bundesregierung kommt damit ihren europäischen Verpflichtungen nach.

Die Vorschriften der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern gewährleisten - unabhängig von der Größe des Betriebes - durch präventive Maßnahmen mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte am Arbeitsplatz. Damit trägt die neue Verordnung auch zur Kostensenkung bei den sozialen Sicherungssystemen bei. In der EMF-Verordnung werden Grenzwerte und Auslöseschwellen festgelegt, bei deren Einhaltung schädigende Wirkungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ausgeschlossen sind.

(mb)

Beschlüsse des Bundestages

198. Sitzung, 09.11.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

199. Sitzung, 10.11.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

200. Sitzung, 11.11.2016:

  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/10211)

201. Sitzung, 22.11.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

202. Sitzung, 23.11.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

203. Sitzung, 24.11.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

(mb)

Beschlüsse des Bundesrates

950. Sitzung, 04.11.2016:

  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zum zweiten Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BR-Drs. 582/16)
  • Keine Einwendungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (BR-Drs. 587/16)
  • Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 (BR-Drs. 475/16)
  • Zustimmung zur Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BR-Drs. 536/16)

951. Sitzung, 25.11.2016:

  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (BR-Drs. 627/16)
  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses sowie Entschließung zum Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) (BR-Drs. 628/16)
  • Kenntnisnahme der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen - Dreijahresbilanz (BR-Drs. 610/16)

(mb)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I Nr. 50-55:

  • Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2016 (BGBl. I Nr. 50, S. 2362)
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 31.10.2016 (BGBl. I Nr. 52, S. 2493)
  • Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung vom 31.10.2016 (BGBl. I Nr. 52, S. 2494)
  • Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mindestlohnanpassungsverordnung [MiLoV]) vom 15.11.2016 (BGBl. I Nr. 54, S. 2530)
  • Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15.11.2016 (BGBl. I Nr. 54, S. 2531)
  • Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15.11.2016 (BGBl. I Nr. 54, S. 2549)

Teil II Nr. 29-32: Keine relevanten Veröffentlichungen.

(mb)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 289 bis 320

Keine relevanten Veröffentlichungen

(mb)

B. Rechtsprechung

Arbeitnehmerüberlassung

Anwendungsbereich der EU-Leiharbeitsrichtlinie – Mitglieder der DRK-Schwesternschaft können Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie sein

EuGH, Urteil vom 17.11.2016 – Rs. C-216/15 (Betriebsrat der Ruhrlandklinik)

Für die Einordnung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG ist es unerheblich, ob die betreffende Person nach nationalem Recht als Arbeitnehmer anzusehen ist oder mit dem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG ist jede Person, die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, sofern sie aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist. Letzteres liegt nahe, wenn die Person über eine Reihe von Rechten verfügt, die mit den Rechten, die Personen zustehen, welche nach nationalem Recht als Arbeitnehmer eingestuft werden, teilweise übereinstimmen oder ihnen gleichwertig sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Auf die Verfolgung eines Erwerbszwecks kommt es nicht an. Die Richtlinie 2008/104/EG ist daher auch anwendbar, wenn ein Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, ein Vereinsmitglied gegen ein Gestellungsentgelt an ein entleihendes Unternehmen überlässt, damit das Mitglied bei dem entleihenden Unternehmen hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt.

(tk)

Arbeitskampfrecht

Pilotenstreik – Forderung nach beschäftigungszeitabhängiger Erhöhung des Gehalts nicht rechtswidrig

LAG Hessen, Urteil vom 22.11.2016 – 16 SaGa 1459/16 – Pressemitteilung Nr. 6/2016

Das Hessische LAG hat es abgelehnt, in einem Eilverfahren den Streik der Piloten der Lufthansa am 23.11.2016 zu verbieten.

Es wurde kein rechtswidriges Streikziel verfolgt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Gewerkschaft unter anderem höhere Gehaltssteigerungen für Copiloten ab dem 13. Beschäftigungsjahr verlangt. In einer solchen Forderung liegt kein eindeutiger Verstoß gegen das AGG.

(dl)

Arbeitsvertragsrecht

Keine Beschränkung von Heimarbeit auf gewerbliche oder vergleichbare Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 14.6.2016 – 9 AZR 305/15 - Leitsatz

Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt.

(dl)

Personalgespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten nach Genesung – Keine Pflicht zur Teilnahme während Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 - Pressemitteilung Nr. 59/16

Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Zwar ist dem Arbeitgeber, sofern er ein berechtigtes Interesse hieran hat, im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit die Kontaktaufnahme zur Erörterung der Möglichkeiten zur weiteren Beschäftigung nach der Arbeitsunfähigkeit gestattet. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

(dl)

Vergütung einer im Arbeitnehmerstatus beschäftigten stellvertretenden Schulleiterin bei fehlender Vergütungsabrede – Eingruppierung gemäß § 612 BGB entsprechend der üblichen Beamtenbesoldung

BAG, Urteil vom 4.8.2016 – 6 AZR 237/15 – Leitsatz

Bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede kann eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrkraft gemäß § 612 Abs. 1 BGB erwarten, eine der Verantwortung und Belastung dieser Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemisst sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB. Als übliche Vergütung ist grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzusehen.

(dl)

Keine Bereichsausnahme: § 288 Abs. 5 BGB auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar - Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro an Arbeitnehmer zahlen

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 – Pressemitteilung 3/2016

Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, hat dem Arbeitnehmer gem. § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen. Die 40-Euro-Pauschale ist auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar, eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht besteht nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass es im Arbeitsrecht - anders als im allgemeinen Zivilrecht - keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt.

(dl)

Beamtenrecht

Freizeitausgleich für von Beamten geleistete Mehrarbeit

BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 – 2 C 21/15 u.a. – Pressemitteilung Nr. 96/2016

Mehrarbeit von Beamten, die in Form von Bereitschaftsdienst geleistet wurde, ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Kein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht dagegen für Zeiten reiner Rufbereitschaft sowie für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme.

Wird im Inland Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst genommen, besteht kein Anspruch auf Auslandsbesoldung.

(tk)

Dienstunfallschutz in Toilettenräumen des Dienstgebäudes

BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16

Der beamtenrechtliche Dienstunfallschutz erfasst auch Unfälle während der Dienstzeit in Toilettenräumen des Dienstgebäudes.

(tk)

Betriebliche Altersversorgung

Beitragsumwandlung in Versorgungsanwartschaft – Mindesthöhe der resultierenden Leistungen im Versorgungsfall muss bereits bei Umwandlung feststehen

BAG, Urteil vom 30.8.2016 -3 AZR 361/15 - Leitsatz

Verpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Versorgungsanwartschaft umzuwandeln, muss bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststehen, welche Höhe die aus den Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat.

(dl)

Betriebsübergang

Verwirkung des Widerspruchsrechts - „Befolgen“ einer Versetzung durch Umzug in Verbindung mit Akzeptanz des Erwerbers als AG durch sonstiges Verhalten verwirklicht nötiges Umstandsmoment

LAG Hamburg, Urteil vom 7.10.2016 – 6 Sa 21/16 – Leitsätze

Wird der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB weder über den Sitz der Übernehmerin noch über das für die Übernehmerin zuständige Registergericht informiert und fehlen zudem vollständige Angaben über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs, entspricht das Unterrichtungsschreiben nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nicht in Lauf gesetzt (BAG 23.07.2009 - 8 AZR 558/08 - juris Rn 21).

Ist der Arbeitnehmer 8 Jahre und 10 Monate für die Übernehmerin tätig, begründet dies zwar für sich allein betrachtet noch keine Verwirkung seines Widerspruchsrechts. Doch ist das Zeitmoment in so schwerwiegender Weise verwirklicht, dass weniger gewichtige Umstände ausreichen, um von einer Erfüllung des Umstandsmoments ausgehen zu können (BAG 17.10.2013 - 8 AZR 974/12 - juris Rn 27).

Solche Umstände liegen vor, wenn der Arbeitnehmer einer örtlichen Versetzung durch die Übernehmerin Folge leistet, die für ihn mit einem Umzug und der Veränderung seiner persönlichen Lebensumstände verbunden ist. Hierdurch hat er sich in nach außen sichtbarer Weise zu dem Arbeitsverhältnis mit der Übernehmerin bekannt. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer auch durch sein sonstiges Verhalten im laufenden Arbeitsverhältnis deutlich gemacht hat, dass er die Übernehmerin als seine Arbeitgeberin akzeptiert, ist das Umstandsmoment verwirklicht. Bei der gebotenen Gesamtabwägung muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung des Widerspruchsrechts aus Gründen des Vertrauensschutzes zurücktreten.

(dl)

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers – Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG stellt Spezialregelung zu § 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG dar

BAG, Beschluss vom 27.7.2016 – 7 ABR 55/14 - Leitsatz

Die betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers i.S.v. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf nach § 103 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG geht demjenigen zur Versetzung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG im abgebenden Betrieb als das speziellere vor. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG auch unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern.

(dl)

Vorteil bei Aushandlung von Beendigungsregelungen in Aufhebungsvertrag aufgrund des Sonderkündigungsschutzes von Betriebsratsmitgliedern – Keine unzulässige Begünstigung i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG

LAG Saarland, Beschluss vom 22.6.2016 – 1 Sa 63/15 – Leitsatz

Eine nach § 78 S. 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds liegt nicht schon deshalb vor, weil das Mitglied des Betriebsrats wegen des ihm nach den §§ 15 Abs. 1 KSchG, 103 BetrVG zukommenden Sonderkündigungsschutzes im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, der vor dem Hintergrund einer von dem Arbeitgeber beabsichtigten außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung geschlossen wird, günstigere Bedingungen für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aushandeln kann als ein Arbeitnehmer ohne einen solchen Sonderkündigungsschutz.

(dl)

Gleichbehandlung

Kopftuchverbot für Erzieherinnen in Kindertagesstätten nur bei konkreter Gefährdung des Einrichtungsfriedens oder der Neutralität der öffentlichen Einrichtung

BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11

Die Untersagung des Tragens eines Kopftuchs während des Dienstes in der Kindertagesstätte stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) der Betroffenen dar. Eine bloß abstrakte Gefährdung des Einrichtungsfriedens oder der Neutralität des öffentlichen Einrichtungsträgers rechtfertigt diesen Eingriff nicht. Das Merkmal der Eignung, den Einrichtungsfrieden oder die Neutralität des öffentlichen Einrichtungsträgers zu gefährden oder zu stören, in § 7 Abs. 6 S. 1 KGartG Baden-Württemberg a.F. (jetzt: § 7 Abs. 8 S. 1 KiTaG Baden-Württemberg n.F.) ist daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von der äußeren religiösen Bekundung eine hinreichend konkrete Gefahr für die dort genannten Schutzgüter ausgehen muss. Das Vorliegen der konkreten Gefahr ist zu belegen und zu begründen. Allein das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" begründet auch im Kindergartenbereich i.d.R. keine hinreichend konkrete Gefahr.

(tk)

Höchstalter von 35 Jahren für Vollzugsbeamte der Polizei kann unionsrechtmäßig sein

EuGH, Urteil vom 15.11.2016 – Rs. C-258/15 (Salaberria Sorondo)

Eine Regelung, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Beamte einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, kann mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein. Das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten kann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG darstellen. Dies gilt etwa, wenn ein Beamter in der Eingangsstufe keine administrativen Aufgaben, sondern ausschließlich Einsatz- oder Vollzugsaufgaben wahrnimmt, die Anwendung körperlicher Gewalt und die Erfüllung der Aufgaben unter schwierigen oder gar extremen Einsatzbedingungen zur Folge haben können.

Anmerkung: Der EuGH gibt mit der vorliegenden Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 13.11.2014 - Rs. C416/13 „Vital Pérez“, vgl. Arbeitsrecht aktuell Nr. 136) nicht auf, sondern entwickelt sie lediglich für spezielle Konstellationen weiter.

(tk)

Keine neue Diskriminierungskategorie aus einer Kombination mehrerer der in Art. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten Gründe

EuGH, Urteil vom 24.11.2016 – Rs. C-443/15 (Parris)

Eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, stellt weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters dar.

Aus der Richtlinie kann auch keine neue, aus der Kombination mehrerer der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe resultierende Diskriminierungskategorie abgeleitet werden, die sich dann feststellen ließe, wenn eine Diskriminierung wegen dieser Gründe, einzeln betrachtet, nicht nachgewiesen ist. Daher kommt keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter in Betracht, wenn eine Regelung bei getrennter Betrachtung weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch wegen eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

(tk)

Verletzung der Einladungspflicht nach SGB IX – Regelmäßig keine Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung, wenn sich AG laut Ausschreibung gerade an Menschen mit Behinderung wendet

ArbG Ulm, Urteil vom 2.8.2016 – 5 Ca 86/16 – Leitsatz

Aus der Verletzung der Einladungspflicht nach § 82 S. 2 SGB IX kann im Rahmen von § 22 AGG nicht ohne weiteres die Vermutung abgeleitet werden, es liege eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vor, wenn es dem Arbeitgeber gerade um die Einstellung eines Menschen mit eigener Behinderung geht.

(dl)

Insolvenz

Kein Aussonderungsrecht an einbehaltenem Arbeitsentgelt, das vom Arbeitgeber zur Einzahlung in eine Pensionskasse verwahrt wird

EuGH, Urteil vom 24.11.2016 – Rs. C-454/15 (Webb-Sämann)

Das Hessische LAG hat dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens (Art. 267 AEUV) sinngemäß die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG und dem übrigen Unionsrecht zu vereinbaren ist, dass fällige Lohnansprüche, die dem Arbeitgeber zur Verwahrung überlassen wurden, um sie zu einem Stichtag an eine Pensionskasse zu zahlen, im Insolvenzfall keinem Aussonderungsrecht unterliegen, sofern sie nicht auf ein gesondertes Konto eingezahlt wurden. Der EuGH hat nun entschieden, dass Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG nicht vorschreibt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers einbehaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte einzahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind.

(tk)

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Tätigkeitsbezogenes Beschäftigungsverbot zum Schutz einer Schwangeren nach Urlaubsfestlegung für entsprechenden Zeitraum – Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs

BAG, Urteil vom 9.8.2016 – 9 AZR 575/15 – Leitsätze

Ein tätigkeitsbezogenes generelles Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG verhindert den zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB erforderlichen Leistungserfolg auch dann, wenn der Urlaubszeitraum bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt war und der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen hat.

§ 17 S. 2 MuSchG regelt die Unvereinbarkeit von Urlaub und einer (vollständigen) Arbeitsbefreiung infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit der Folge, dass das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber zugewiesen wird.

(dl)

Prozessuales

Prozesskostenhilfe – Junger Erwachsener in von Eltern noch abhängiger Lebensstellung muss vor Inanspruchnahme staatlicher Prozesskostenhilfe einen Kostenvorschuss seiner Eltern nutzen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2016 – 10 Ta 1594/16 – Leitsatz

Ein junger Erwachsener, der sich noch nicht in einer von seinen Eltern unabhängigen Lebensstellung befindet, hat vor der Inanspruchnahme der Staatskasse für die Prozesskostenhilfe einen Kostenvorschuss von seinen Eltern zu nutzen. Eine etwaige unzureichende Leistungsfähigkeit der Eltern hat der junge Erwachsene darzulegen.

(dl)

Sozialrecht

Kein Streikrecht für Vertragsärzte

BSG, Urteil vom 30.11.2016 – B 6 KA 38/15 R – Medieninformation Nr. 24/16

Eine Praxisschließung durch einen Vertragsarzt während der Sprechstunden zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen und Kassenärztlicher Vereinigung stellt eine Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten dar. Den Vertragsärzten steht weder nach der Verfassung noch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Streikrecht zu, welches die Pflichtverletzung rechtfertigen könnte. Die Durchsetzung von Forderungen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen mit Mitteln des Arbeitskampfes ist mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts nicht zu vereinbaren. Das Vertragsarztrecht bringt die gegenläufigen Interessen auf andere Weise in einen angemessenen Ausgleich. So werden die Vergütungen zwischen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung ausgehandelt. Bei Konflikten um die Höhe der Gesamtvergütung sehen die gesetzlichen Regelungen eine verbindliche Entscheidung durch Schiedsämter vor, deren Rechtmäßigkeit im Streitfall durch unabhängige Gerichte überprüft werden kann.

(tk)

Anspruch auf Arbeitslosengeld I auch bei ungekündigten Arbeitnehmern möglich –Faktische Beschäftigungslosigkeit genügt

SG Dortmund, Urteil vom 10.10.2016 – S 31 AL 84/16 – Pressemitteilung vom 7.11.2016

Meldet sich eine Beschäftigte arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld beanspruchen. Für die Arbeitslosigkeit in diesem Sinne genügt eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Eine solche kann vorliegen, wenn die Arbeitnehmerin das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht anerkennt, sich daher nicht an ihrem Stammarbeitsplatz einsetzten lässt und sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt.

(dl)

Steuerrecht

Altersbezogene Differenzierung bei der Absetzbarkeit von Ausbildungskosten ist an der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG zu messen

EuGH, Urteil vom 10.11.2016 – Rs. C-548/15 (de Lange)

Eine Steuerregelung, nach der die einer Person entstandenen Berufsausbildungskosten in Abhängigkeit vom Alter der Person steuerlich unterschiedlich behandelt werden, fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG, da sie den Zugang junger Menschen zur Ausbildung fördern soll.

Eine Regelung, nach der Personen, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, ihre Ausbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen dürfen, während dieses Abzugsrecht für ältere Personen begrenzt ist, kann unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt werden.

(tk)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

TV-L: Auflösende Bedingung bei vom Rentenversicherungsträger festgestellter voller Erwerbsminderung – Kein Eintreten bei noch leistbarer täglicher Arbeitspflicht von unter drei Stunden und ordnungsgemäßem Weiterbeschäftigungsverlangen

BAG, Urteil vom 27.7.2016 – 7 AZR 276/14 – Leitsätze

Die in § 33 Abs. 2 TV-L für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer geregelte auflösende Bedingung tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer, dessen vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht weniger als drei Stunden täglich beträgt, seine geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen kann und er seine Weiterbeschäftigung - entsprechend den Frist- und Formerfordernissen des § 33 Abs. 3 TV-L - vom Arbeitgeber verlangt hat.

Für das Weiterbeschäftigungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber ist die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB ausreichend.

(dl)

C. Literatur

Allgemein

Digitalisierung und Arbeitsrecht

Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Bremen, SR 2016 (Sonderausgabe Juli), 1-44

„Arbeit 4.0“ birgt viele Möglichkeiten und Neuerungen für den bisher bestehenden Arbeitsmarkt. „Crowdworking“ oder die internetbasierte Vermittlung von Aufträgen sind nur einige zu nennende Beispiele. Dennoch bringt die stärker werdende Digitalisierung auch Herausforderungen für das Arbeitsrecht mit sich. Auf diese Aspekte geht der Autor ein und erarbeitet adäquate Lösungsansätze der sich ergebenden Probleme insbesondere bzgl. des Gesundheits- und Datenschutzes und des Arbeitszeitrechts. Darüber hinaus thematisiert er das Erfordernis der stetigen Weiterbildung der AN zur Benutzung neuster Systeme sowie die Rechtsprobleme der Plattformökonomie. Auch im Rahmen des kollektiven Arbeitsrechts ergäben sich mit der Digitalisierung einhergehende Problematiken, genauso wie bzgl. der Steigerung der grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen.

(tl)

Digitalisierung der Arbeitswelt – Impulse zur rechtlichen Bewältigung der Herausforderung gewandelter Arbeitsformen

Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Bonn, SR 2016, 87-108

Der Autor zeigt die mit der Digitalisierung der Arbeitswelt einhergehenden Herausforderungen für alle Facetten des Arbeitsrechts auf und beleuchtet, wo etwaiger Handlungsbedarf für den Gesetzgeber bestehe. Insbesondere in Bezug auf das Arbeitszeitrecht hinsichtlich Flexibilität, aber auch des Gesundheitsschutzes i.S.v. Ruhezeiten, des Datenschutz- und Telekommunikationsrechts, der Betriebsratsarbeit und der Employability von AN bestehe Klarstellungs- bzw. Regelungsbedarf.

(tl)

Die Reform des Werk- und Dienstvertragsrechts: Auswirkungen für Interim Manager

Dr. Michele Dilenge, LL.M., München, BB 2016, 2678-2682

Der Autor gibt einen Überblick über die Auswirkungen der Reform des Werk- und Dienstvertragsrechts auf Interim Manager bzw. sog. „Wissensarbeiter“. Besonders hervorzuheben sei das Risiko der nachträglichen Einstufung als Arbeitsverhältnis, welche mitunter existenzgefährdende Nachforderungen zur Folge haben könnte. Mit dem Wegfall der sog. „Fallschirmlösung“, der Einholung einer „Vorrats-Erlaubnis“ i.S.d. § 10 Abs. 1 AÜG bestehe zudem die Gefahr, dass sich der Einsatzbetrieb des Sozialversicherungsbetrugs nach § 266a StGB strafbar mache. Der Autor erarbeitet Lösungsvorschläge bzw. alternative Einsatzfelder und Aufgaben zur Lösung der dargestellten Problemstellungen. Abschließend gibt er einen Ausblick bzgl. der weiteren Entwicklung.

(tl)

Arbeitnehmerüberlassung

Zum Nichtgewähren tariflicher Arbeitsbedingungen als Ordnungswidrigkeit im Recht der Arbeitnehmerüberlassung

Prof. Dr. Burkhard Boemke, Leipzig, BB 2016, 2741-2746

Im vorliegenden Beitrag widmet der Autor sich § 16 Nr. 7a AÜG. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen § 10 Abs. 4 AÜG, eine Arbeitsbedingung nicht gewährt. Der Beitrag stellt den Tatbestand der Norm sowie die rechtlichen Probleme, die bei der Anwendung dieser Norm entstehen, dar. Schwerpunktmäßig geht der Autor dabei auf die u.U. vom Verleiher zu beachtenden tariflichen Arbeitsbedingungen i.S.d. § 10 Abs. 4 S. 2 AÜG ein. Zudem wird auf Probleme eingegangen, die sich im Bußgeldverfahren bei einer tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz unwirksamer Befristung ergeben.

(tr)

Zur Vorbereitung auf die AÜG-Reform – Hinweise und Fragen zum neuen Recht

Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Bonn, DB 2016, 2663-2667

Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird voraussichtlich am 01.04.2017 in Kraft treten. Der Autor gibt daher Anmerkungen und Hinweise zum neuen Recht, damit sich insbesondere Praktiker auf die Reform vorbereiten können. Dabei strebt er aber keinen vollständigen Überblick an, sondern weist schwerpunktartig auf Unklarheiten im Gesetz hin.

(tl)

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung

Prof. Dr. Claudia Schubert/Christian Liese, Bochum, NZA 2016, 1297-1303

Die Autorinnen analysieren den Beschluss des BAG vom 4.11.2015 (NZA 2016, 559), in dem das BAG die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte nach dem BetrVG auf § 9 MitbestG übertrug. Das BAG ermittle hierin anhand der Systematik und des Normzwecks die Notwendigkeit der Einbeziehung von Leiharbeitnehmern. Aufgrund dieser Argumentation am Zweck der Vorschrift erlaube die Entscheidung des BAG selbst keinen Schluss auf die Behandlung der Leiharbeiter im Rahmen der §§ 1, 7 MitbestG bzw. des DrittelbG. Insbesondere da auch diese weiteren Schwellenwerte vor allem der Ermittlung der durchschnittlichen Organisationsgröße dienten, sind Leiharbeiter nach Ansicht der Autorinnen dort aber ebenfalls mitzuzählen. Ferner wird der aktuelle Gesetzesentwurf zum AÜG untersucht, wonach Leiharbeitnehmer konsequent in die Berechnung des Schwellenwertes einbezogen werden.

(sas)

AÜG-Reform: Wahlrecht der Arbeitnehmer und Verfassungsrecht

Ltd. Ministerialrat a.D. Dr. iur. Frank Hennecke, Mannheim, NZA 2016, 1309-1312

Unter Bezugnahme auf eine ablehnende Stellungnahme von Christiane Brors (NZA 2016, 672) zur im Rahmen der AÜG-Reform geplanten Einführung eines Widerspruchsrechts für Leiharbeitnehmer gegen die gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher, setzt sich der Autor kritisch mit der dort vertretenen Auffassung auseinander. Entgegen der dort vertretenen Ansicht sei ein solches Widerspruchsrecht nicht nur notwendig, sondern möglicherweise sogar noch nicht ausreichend. Nach Ansicht des Autors könnte ein solches Recht geeignet sein, die Grundrechtseingriffe der § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG jedenfalls zu Gunsten der AN etwas zu kompensieren und „den Regelungsmechanismus verfassungsrechtlich zu retten“. Zwar bestehe gesetzestechnisch und gesetzessystematisch ein gewisser Nachbesserungsbedarf, dennoch sei die Ablehung des Widerspruchsrechts ein Schritt in die falsche Richtung.

(sas)

Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerüberlassung durch Arbeitsrecht

Dr. Bernhard Ulrici, Leipzig, NZA 2016, 1317-1321

Im Zuge der Diskussion um die AÜG-Reform wurden insbesondere die Vorschläge zur Ausweitung der Inanspruchnahme des Arbeitsrechts zur Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerüberlassung in §§ 9, 10 AÜG kritisiert. Dies nimmt der Autor zum Anlass, eine dogmatische Skizze der vom Gesetzgeber insoweit vorgefundenen und mit dem Gesetzentwurf ausgeweiteten Instrumente zu geben. Hiervon ausgehend stellt er seiner Ansicht nach notwendige Nachjustierungen des Reformentwurfs dar. Im Gesetzeswortlaut müsse für den Leiharbeitsvertrag wie den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkret klargestellt werden, ob und inwieweit § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG-2017-E ein Vollzugs– und oder ein Vertragsverbot enthalte. Auch müsse der sich bislang auf arbeitsrechtliche Mechanismen fokussierende Gesetzgeber darauf achten, die Instrumente der Erlaubnisbehörde nicht zu vernachlässigen. Zur konsequenten Umsetzung der Reformanliegen gehöre weiterhin auch, § 6 AÜG auf die in § 9 I Nr. 1a, 1b AÜG unterfallenden Sachverhalten zu erstrecken.

(sas)

Arbeitskampfrecht

Kollektive Krankmeldungen – Rückkehr eines atypischen Kampfmittels?

Sebastian Beckerle/Hendric Stolzenberg, LL.M., Frankfurt a.M., NZA 2016, 1313-1317

Der Beitrag widmet sich den aktuellen Ereignissen um TUIfly, wo in kürzester Zeit massenhafte Krankmeldungen eingegangen waren, als eine bevorstehende Umstrukturierung publik wurde. Dies ließ vermuten, dass die Krankmeldungen als Druckmittel zur Beeinflussung des AG genutzt werden (sog. „Go sick“). Die Autoren untersuchen die arbeits(kampf)rechtlichen Implikationen dieses Geschehens und versuchen aufzuzeigen, welche Handlungsmöglichkeiten dem Arbeitgeber in solchen Situationen offenstehen. In den 1970er Jahren sei höchstrichterlich entschieden worden, dass diese Form von Arbeitskampf gegen das Prinzip der Waffengleichheit verstoße. Der AG habe insgesamt nur begrenzte Möglichkeiten gegen dieses rechtswidrige Kampfmittel vorzugehen. Sollten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden, so sei deren Beweiswert aber bereits dann erschüttert, wenn ein objektiver Betrachter unter Einbeziehung aller Umstände aufgrund bestimmter Muster von einem bloßen Vortäuschen eines Großteils der Erkrankungen ausgehen müsse. Jedenfalls in begrenzter Höhe könnten dann auch Schadensersatzansprüche gegen die betreffenden Arbeitnehmer bestehen. Dagegen kämen Ansprüche gegenüber der Gewerkschaft mangels Nachweisbarkeit einer Beteiligung wohl nicht in Betracht. Auch könne die Teilnahme an einer Go-sick-Aktion den Arbeitgeber unter Umständen zum Ausspruch außerordentlicher Kündigungen berechtigen. Hierfür könnten auch einzelne Arbeitnehmer herausgegriffen werden, sofern die Auswahl nicht willkürlich erfolge.

(sas)

Arbeitsvertragsrecht

Rechtliche Rahmenbedingungen von Crowdworking – Chancen und Risiken dieser Möglichkeit von Fremdpersonaleinsatz

RAinnen Dr. Isabel Meyer-Michaelis/Kira Falter/Amelie Schäfer, Köln/Düsseldorf, DB 2016, 2543-2546

Die Auslagerung von Teilaufgaben mittels digitaler Plattformen an die sog. Crowd findet zunehmend auch bei deutschen Unternehmen Anklang. Insbesondere im Hinblick auf die soziale Sicherheit berge das Crowdworking Risiken. Ein Einschreiten des Gesetzgebers sei aber nach der Meinung der Autorinnen nicht notwendig. Vielmehr stelle sich diese Form des Arbeitens als eine Sonderform der selbstständigen Arbeit dar, welche durch den Einsatz digitaler Mittel vereinfacht würde. Die sich daraus ergebenden Herausforderungen seien mit Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und einem professionellen Projektmanagement innerhalb der Unternehmen zu handhaben.

(tl)

Faire Mobilität erfordert Rücksichtnahme auf sprachunkundige Arbeitnehmer

Dorothee Müller-Wenner, AuR 2016, 449-453

Die Autorin widmet sich der bei offenen Grenzen in Europa und der Zunahme von Flüchtlingen immer wichtiger werdenden Frage danach, wer das Risiko bei sprachunkundigen AN für eine misslungene Verständigung bei Abschluss eines Arbeitsvertrages trägt. Grundsätzlich sei der Rechtsprechung des BAG zuzustimmen, welche einen wirksamen Vertragsschluss bejaht, auch wenn der unterzeichnende AN den Inhalt des Vertrages nicht versteht. Letztlich dürfe der AG, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, davon ausgehen, dass der AN auch ohne Übersetzung des Vertragsinhalts, diesem durch seine Unterschrift auch ohne Kenntnis zustimme. Nach Meinung der Autorin könne den AG aber auch die Pflicht treffen, den Vertrag in der jeweiligen Muttersprache des AN vorzulegen oder einen Dolmetscher bei Vertragsschluss einzuschalten. Dies ergebe sich insbesondere aus dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB bzw. dann, wenn der Einsatz ausländischer AN zum Unternehmenskonzept gehöre, d.h. überwiegend ausländisches Personal eingesetzt werde und auch Unterkünfte für diese bereitgestellt würden. Bei Verstößen gegen diese Pflicht mache sich der AG Schadensersatzpflichtig.

(tl)

Befristungsrecht

Erneuter Systemwechsel bei Befristungen im Wissenschaftsbereich

RA Dr. Peter Hauck-Scholz, Marburg, RdA 2016, 262-270

Der Verfasser nimmt Stellung zu der Novellierung des WissZeitVG vom 11.3.2016. Mit dieser habe der Gesetzgeber einen dritten Systemwechsel für Befristungen im Wissenschaftsbereich vollzogen. Aus der bisherigen sachgrundlosen Befristung über zweimal sechs Jahre wurde eine Befristung mit einer Kombination aus Sachgrund und Höchstbefristungsdauer. Eine Befristung sei demnach nur noch zulässig, wenn sie zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolge. Die Befristungsdauer sei nunmehr jeweils angemessen zur angestrebten Qualifizierung zu bemessen. Der Autor kritisiert die Novelle insbesondere dahingehend, dass durch generalklauselartige Formulierungen neue Probleme und Rechtsunsicherheiten für die Praxis geschaffen würden. Es gebe außerdem zu viele unklare Formulierungen. Insbesondere gestalte sich die Auslegung der Begriffe „angemessene Dauer“ und „Qualifizierung“ problematisch. Diese und weitere Auslegungsprobleme werden vom Autor umfassend diskutiert.

(sas)

Betriebliche Altersversorgung

Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers bei Versorgungen über eine regulierte Pensionskasse – Zum zeitlichen Geltungsbereich des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

RA Prof. Dr. Marcel Kaufmann, LL.M./Marco Herrmann, LL.M., Berlin, DB 2016, 2603-2609

Die Klarstellung der sog. „Escapeklausel“ des Gesetzgebers im Rahmen der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in der Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wurde ohne zeitliche Begrenzung vollzogen. Im Fokus stehe also die Frage nach dem Geltungsbereich der klargestellten „Escapeklausel“: Besteht eine Anpassungspflicht des AG bei Versorgungen über eine regulierte Pensionskasse nur für Rentenanpassungszeiträume ab Inkrafttreten der Neufassung der Norm oder auch für solche der Vergangenheit? Dieser Frage widmen sich die Autoren auch unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.

(tl)

Die Abfindung von laufenden Leistungen und Anwartschaften nach § 3 BetrAVG

Tobias Neufeld, LL.M./ Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M., Düsseldorf, RdA 2016, 274-287

Die Autoren informieren umfassend über die Besonderheiten des § 3 BetrAVG. Zu Anfang gehen sie auf den Zweck, den Geltungsbereich und schließlich auf die einzelnen Zulässigkeitstatbestände der Absätze 2 bis 4 ein. Im Rahmen der Rechtswirkungen weisen die Autoren insbesondere auf die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Abfindungsverbot hin. Diesbezüglich empfehlen sie eine sorgfältige Prüfung, da sonst das Risiko einer doppelten Zahlungspflicht des AG bestehe.

(fd)

Betriebsübergang

Zentrale Fragen des Betriebsübergangs im Spiegel der jüngsten Rechtsprechung und Reformen

Dr. Thomas Müller-Bonanni, Düsseldorf, RdA 2016, 270-274

Der Autor widmet sich den Voraussetzungen und Folgen eines Betriebsübergangs unter Berücksichtigung neuster Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Unter Hinzuziehung jüngster Rechtsprechung thematisiert der Autor zunächst den Tatbestand des § 613a BGB. Diesbezüglich liegt der Schwerpunkt auf der Unterscheidung zwischen betriebsmittelgeprägten Tätigkeiten und betriebsmittelarmen Tätigkeiten sowie dessen Relevanz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Anschließend werden die Auswirkungen des Tarifeinheitsgesetzes auf die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs diskutiert. Im Ergebnis befürwortet der Autor die Erfassung des gemäß § 4a Abs. 2 S. 3 TVG nicht anwendbaren Tarifvertrags der Minderheitsgewerkschaft von § 613a Abs. 1 S. 2 BGB.

(fd)

Betriebsverfassungsrecht

BB-Forum: Betriebsverfassung 4.0 – Onlinewahl ermöglichen!

Michael Harms/RA Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Berlin/Bonn, BB 2016, 2677

In ihrem Beitrag fordern die Autoren im Rahmen der Anpassung des Betriebsverfassungsrechts zur Einführung eines Online-Wahlsystems für die Betriebsratswahlen auf. Dadurch könnte insbesondere die Wahlbeteiligung jüngerer AN gefördert, der politische Konsens vereinfacht und Kosten gespart werden. Dies führe zwangsläufig auch zu einer stärkeren demokratischen Legitimation des Betriebsrats.

(tl)

CSR-Richtlinie und Betriebsverfassung

RA Dirk Sommer, Bad Homburg, RdA 2016, 291-296

Anlässlich des Entwurfes eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten, welches die Umsetzung der CSR-Richtlinie (RL 2014/95/EU) bezweckt, befasst sich der Autor mit dessen wesentlichen Inhalt und Auswirkungen. Einleitend verschafft er einen Überblick über die Kernpunkte und den Adressatenkreis des Gesetzes. Daraufhin erläutert er, welche betriebsverfassungsrechtlichen Konsequenzen sich für die Praxis ergeben können. Letztlich ist der Autor der Ansicht, das Gesetz erfordere ein Umdenken hinsichtlich des bisherigen Verständnisses des Betriebsverhältnisses.

(fd)

„Ablösung“ arbeitsvertraglicher Zusagen durch Betriebsvereinbarung?

Prof. Dr. Raimund Waltermann, Bonn, RdA 2016, 296-304

Der Autor kommentiert die Entwicklungen der Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich einer „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ seit dem Urteil vom 05.03.2013 (1 AZR 417/12). Er untersucht die vom BAG entwickelten „Auslegungsmaxime“ auf ihre Folgen und ihre Anwendbarkeit auf bestehende Grundsätze. Eine „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ bereits zu bejahen, sobald der Vertragsgegenstand in AGBs enthalten ist und einen kollektiven Bezug aufweist, führe nicht nur zu Wertungswidersprüchen im AGB-Recht, sondern auch zur Verdrängung des Günstigkeitsprinzips.

(fd)

Kündigung/Kündigungsschutz

Handhabung der Massenentlassung

RA Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Marcus Bertz, Berlin, NJW-Spezial, 690-691

Die Rechtsprechung hält bei Massenentlassungsverfahren an strengen formellen Anforderungen fest. Bei Verstößen droht das Risiko unwirksamer Kündigungen. Die Autoren geben Hinweise über die einzelnen einzuhaltenden Verfahrensschritte und Formalia zur Gestaltung eines rechtssicheren Massenentlassungsverfahrens.

(tl)

Das griechische Kündigungsschutzrecht

Prof. Dr. Dimitrios Zerdelis, Thessaloniki, RdA 2016, 245-261

Der Autor befasst sich mit dem Kündigungsschutzrecht in Griechenland und erläutert die wichtigsten Regelungen. Erörtert werden u.a. die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, der richterliche Kündigungsschutz, das Massenentlassungsrecht, die Arbeitnehmeransprüche bei unwirksamen Kündigungen, das Kündigungsschutzverfahren und das Befristungsrecht. Der Autor vergleicht die griechischen Regelungen mit der Rechtslage in Deutschland und stellt so die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Kündigungsschutzrecht dar. Abschließend werden acht Vorschläge für eine Reformierung des griechischen Kündigungsschutzrechts unterbreitet.

(sas)

Der Leiharbeitnehmer im Kündigungsrecht

Prof. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NZA 2016, 1304-1309

Der Verfasser widmet sich der Stellung des Leiharbeitnehmers im Kündigungsrecht. Untersucht werden sowohl die betriebsbedingte Kündigung des Leiharbeitnehmers durch den Verleiher als auch die Auswirkungen des Leiharbeitnehmereinsatzes auf die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern im Entleiherunternehmen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass bei der betriebsbedingten Kündigung der Leiharbeitnehmer grundsätzlich die allgemeinen kündigungsrechtlichen Grundsätze anwendbar sind. Ein Auftragsrückgang könne im Verleiherbetrieb grundsätzlich einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen. Allerdings bestünden hinsichtlich des Nachweises eines dauerhaften Wegfalls der Arbeitsplätze erhöhte Darlegungslasten. Bei der Sozialauswahl habe der Verleiher grundsätzlich alle Leiharbeitnehmer einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie an Dritte überlassen sind. Im Hinblick auf die Stellung des Leiharbeitnehmers bei betriebsbedingten Kündigungen im Einsatzbetrieb beleuchtet der Autor insbesondere die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der verschiedenen betriebsverfassungs- und kündigungsschutzrechtlichen Schwellenwerte sowie die Konsequenzen für das Vorliegen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.

(sas)

Prozessuales

Die Antragsrücknahme im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

PD Dr. Daniel Klocke, LL.M. oec., Hamburg, NZA-RR 2016, 561-564

Der Autor sieht die Legitimation der Antragsrücknahme nach § 81 Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in dem Gedanken vertrauensvoller Zusammenarbeit und gemeinsamer Entscheidungsfindung. Bis zur Entscheidung des Gerichts könne der Antragsteller seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Wenn allerdings eine Entscheidung ergangen sei, könne er einzig noch Beschwerde einlegen. Ab diesem Zeitpunkt könne er den Antrag auch nur noch mit Zustimmung der übrigen Beteiligten nach § 87 Abs. 2 S. 3 HS. 1 ArbGG analog zurücknehmen, da er auf die durch den Beschluss manifestierten Interessen der übrigen Beteiligten Rücksicht nehmen müsse.

(tl)

Der Rechtsweg für arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst

Benno Pützer, Köln, RdA 2016, 287-291

Der Verfasser thematisiert die Zuweisung arbeitsrechtlicher Konkurrentenklagen an die Arbeitsgerichte. Nach einer kurzen Einführung in die Problematik, kritisiert er die Auffassung der Rechtsprechung, welche eine Eröffnung des Arbeitsrechtswegs befürwortet. Der Autor diskutiert einzelne Argumente und Gegenargumente und wendet letztlich Grundgedanken der Zwei-Stufen-Theorie zur Ergebnisfindung an.

(fd)

Sozialrecht

Der Zuschuss des Arbeitgebers für privat Krankenversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte – Systematik und Tücken des § 257 SGB V

RAin Claudia Henssler, BB 2016, 2613-2620

Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sich eine Pflicht des AG zur Zahlung eines Zuschusses für privat Krankenversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte aus § 257 SGB V ergibt. Dazu stellt sie zunächst die Systematik des § 257 SGB V dar, um anschließend auf die Tücken der Anwendung der Norm hinzuweisen. Die von AG gezahlten Zuschüsse seien nur insoweit steuer- und beitragsfrei, wie er auch zur Zahlung verpflichtet sei. So ergebe sich die Problematik, dass der AG einerseits mit einer großzügigen Zahlung das Risiko eingehe, dass ein Teil nicht steuer- und beitragsfrei sei. Andererseits riskiere er bei einer steuerfreien Auszahlung, ohne dazu in voller Höhe verpflichtet zu sein, Nachforderungen durch den Steuer- und Betriebsprüfer.

(tl)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Gesetzliche Regelung der Tarifeinheit – Ein Beitrag zur Stabilisierung des Tarifsystems?

Dr. Manfred Walser, LL.M., Hamburg, SR 2016, 109-129

Der Autor setzt sich in seinem Beitrag kritisch mit dem im Jahre 2015 in Kraft getretenen Tarifeinheitsgesetz auseinander. Am Beispiel der Tarifauseinandersetzungen um eine Vergütungsordnung zum TV-L für Lehrkräfte zeigt er Fallkonstellationen auf, in denen es auch in Zukunft noch zu einer Tarifpluralität im Betrieb kommen kann. Weiterhin untersucht er die Tauglichkeit des Gesetzes in Bezug auf dessen Zielsetzung, namentlich die Stärkung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und die Sicherung von Arbeitsbedingungen im Betrieb.

(tl)

Europäische „economic governance“ im Tarifvertragsrecht: das Beispiel Spanien

RAin Ingrid Heinlein, Düsseldorf, AuR 2016, 453-457

Die schon 2010 in Spanien eingeleitete Arbeitsrechtsreform (reforma laboral) führte zu tiefen Einschnitten in das spanische Tarifvertragssystem und zielt maßgeblich darauf ab, die Verhandlungsmacht der Gewerkschaften zu schwächen und die Arbeitsbedingungen der AN zu verschlechtern. Die Autorin stellt dar, dass eine Reform oder Revision der reforma laboral bei einer neuen politischen Mehrheit rechtlich zulässig wäre und weder auf völkervertragsrechtliche Hindernisse stoßen würde, noch unionsrechtswidrig wäre.

(tl)

Tariffähigkeit, Tarifeinheit und Mindestlohn

Prof. Dr. Olaf Deinert, Göttingen, AuR 2016, 444-448

Der Autor widmet sich anlässlich einer Entscheidung des LAG Hamburg (4.5.2016 – 5 TaBV 8/15) der Frage, ob sich durch das MiLoG und das Tarifeinheitsgesetz ein neuer rechtlicher Rahmen ergeben hat, der eine Neuausrichtung der Anforderungen an die Tariffähigkeit erforderlich macht. Das LAG Hamburg hatte in einem obiter dictum erwogen, dass die Rechtsprechung des BAG zur Tariffähigkeit im Sinne einer „nicht nur unbedeutenden“ Absenkung zu überdenken sei. Der Autor widerspricht dieser Einschätzung und zeigt auf, dass eine Relativierung der Anforderungen an die Tariffähigkeit vor dem Hintergrund des MiLoG und des Tarifeinheitsgesetzes nicht geboten ist. Zwar dienten sowohl die Anforderungen an die soziale Mächtigkeit als auch die beiden Gesetze der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Jedoch ginge es um sehr unterschiedliche Aspekte der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, weshalb die beiden Gesetze nicht gegen das Erfordernis der sozialen Mächtigkeit in Stellung gebracht werden könnten.

(sas)

D. Entscheidungsbesprechungen

„Die erste Entscheidung des BAG zum gesetzlichen Mindestlohn sollten Arbeitgeber kennen“

RA Lars Christian Möller, Berlin, BB 2016, 2624

(BAG, Urteil vom 25.5.2016 – 5 AZR 135/16)

(tl)

„Zu gegenseitigen Verzichtsklauseln im vorformulierten Aufhebungsvertrag“

RAe Dr. Thomas Drosdeck/Angela Schilling, Frankfurt a.M., DB 2016, 2546-2548

(BAG, Urteil vom 24.2.2016 – 5 AZR 258/14)

(tl)

„Kein uneingeschränkter Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz“

RA Dr. Julian Wölfel, Köln, DB 2016, 2609-2610

(BAG, Urteil vom 10.5.2016 – 9 AZR 347/15)

(tl)

„BAG bestätigt die sog. Fallschirmlösung bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung“

RAe Dr. Alexander Bissels/Kira Falter, Köln, BB 2016, 2688

(BAG, Urteil vom 12.7.2016 – 9 AZR 352/15)

(tl)

„Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 KSchG ohne Berufsgruppen – Heilung möglich!“

RAe Dr. Wolfgang Lipinski/Katharina Domni, München, DB 2016, 2668-2669

(BAG, Urteil vom 9.6.2016 – 6 AZR 405/15)

(tl)

„Auswirkungen der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen im Baugewerbe“

RAin Dr. Angela Emmert, Köln, DB 2016, 2669-2670

(BAG, Beschluss vom 21.9.2016 – 10 ABR 48/15 und 10 ABR 33/15)

(tl)

„Kopftuchverbot am Arbeitsplatz – Anmerkung zu den Schlussanträgen der GA Kokott v. 31.05.2016, C-157/15, AuR 2016,302 und der GA Sharpston v. 13.07.2016, C-188/15, AuR 2016, 383“

RAin Dr. Niloufar Hoevels, Nürnberg, AuR 2016, 467-469

(EuGH, 31.5.2016 – C-157/15 und 13.7.2015 – C-188/15)

(tl)

„Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen Ryanair“

Torsten Walter, LL.M., Berlin, AuR 2016, 469-472

(Cour du Travail de Mons (Belgien), EuGH-Vorlage vom 18.3.2016 – C-169/16)

(tl)

„Kündigung und Klageverzicht in vorformulierter Abwicklungsvereinbarung – Inhaltskontrolle“

Prof. Dr. Markus Stoffels, Heidelberg, RdA 2016, 304-307

(BAG, Urteil vom 24.09.2015 – 2 AZR 347/14)

(fd)

„Nur der Betriebsrat des Entleihers ist für die Mitbestimmung bei Unfall- und Gesundheitsschutz zuständig“

RA Bernd Weller, Frankfurt a.M., BB 2016, 2752

(BAG, Beschluss vom 7.6.2016 – 1 ABR 25/14)

(tr)