August 2017

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Begriff der „politischen Weiterbildung“ im Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg weit auszulegen

Ausschluss von freigestellten Arbeitnehmern von Betriebsausflügen sowie Weihnachts- und Karnevalsfeiern – Sachgrund erforderlich

Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots führt zu Unwirksamkeit einer absichernden Vertragsstrafenklausel

Bundesland als Arbeitgeber der Mitarbeiter mehrerer Forstämter - Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz gilt landesweit

Betriebsverfassungsrecht

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz im Rahmen des § 3 Abs. 1 ArbSchG - Anknüpfung an feststehende oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellende Gefährdungen

Betriebsvereinbarung über „Belastungsstatistik“ – Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer

Freistellungsanspruch des Betriebsrats erfordert eigene Inanspruchnahme als Gläubiger

Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal durch Einigungsstellenspruch nicht per se rechtswidrig

Datenschutz

Keine Pflicht eines Taxifahrers, durch Drücken eines Signalknopfes im 3-Minuten-Takt die eigene Arbeitsbereitschaft zu signalisieren

Gleichbehandlung

Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur durch „Anpassung nach oben“

Sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG setzt nicht zwingend sexuelle Motivation voraus

Kündigung/Kündigungsschutz

Verdachtskündigung setzt auch bei Angestellten einer Filialbank dringenden Verdacht und vorherige Anhörung voraus

Mindestlohn

Ausschlussfrist ohne Ausnahme bezüglich Mindestlohnansprüchen – Unwirksamkeit nur soweit Mindestlohnansprüche tangiert

Prozessuales

Inanspruchnahme eines Bau-Betriebs ohne eigene Arbeitnehmer auf Zahlung der Ausbildungskostenumlage – Keine Rechtswegeröffnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG

Inanspruchnahme des Entleihers auf Auskunftserteilung nach § 13 AÜG – Keine Möglichkeit zur Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen als Erschwerniszulagen der Pfändung entzogen – Kein Pfändungsschutz hingegen für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeitszulagen

Sozialrecht

Anwendung ausländischen Rechts bei Beschäftigung in Deutschland - Kein Anspruch auf Abschluss von Ausnahmevereinbarungen

Grundsätzlich keine Beitragspflichten für ehrenamtliche Tätigkeiten

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Auslegung des TVöD (VKA) – Neubeginn der Stufenlaufzeit nach Herabgruppierung

C. Literatur

Arbeitnehmerüberlassung

Ist auch das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz trotz der „Festhaltenserklärung“ verfassungswidrig?

Arbeitsvertragsrecht

Digitalisierung der Arbeitswelt: Das Anforderungsprofil und dessen arbeitsrechtliche Bedeutung

Beschäftigung von Arbeitnehmern im Ausland

Zielvereinbarung, Zielerreichung und Bonusbudget – aktuelle Rechtsfragen zur variablen Vergütung

Betriebliche Altersversorgung

Arbeitsrechtliche Neuregelungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018

Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG – Sind aktive latente Steuern und CTA-Vermögen zu berücksichtigen? – zugleich Besprechung von BAG Urteil vom 21.2.2017 – 3 AZR 455/15

Das Optionsmodell – Entwicklung, aktueller Stand durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz und Auswirkungen in der Praxis

Betriebsübergang

Vorbehaltlose dynamische Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang – Neues vom EuGH

„Freikauf durch Einkauf?“- Vermeidung des § 613 a BGB durch Austausch wesentlicher Betriebsmittel

Betriebsverfassungsrecht

Die fundamentalen Regeln der Betriebsratswahl

Betriebsratswahl 2018 – alte und neue Fehler vermeiden!

Der Wirtschaftsausschuss bei einem Gemeinschaftsbetrieb im Unternehmen

Einstweiliger Rechtsschutz im Betriebsverfassungsrecht

Europarecht

Geheimnisschutzrichtlinie: Neuer Standard für Vertraulichkeitsvereinbarungen und arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklauseln

Wie gelingt der Auftakt zur Arbeitnehmerbeteiligung bei SE-Gründung? – Richtige Aufforderung und Information in der Praxis

Gleichbehandlung

Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen – Ein Beitrag zu mehr Entgeltgerechtigkeit oder bürokratische Riesenkrake?

Kündigung/Kündigungsschutz

Alte und neue Fallen beim Ausspruch von Kündigungen – Massenentlassungsanzeige

Kündigungsschutz von Drittstaatsangehörigen wegen des Wehrdienstes

Kündigungsrelevanz von Äußerungen in sozialen Medien

Öffentliches Dienstrecht

Die virtuelle Personalratssitzung – Zulässigkeit von Videokonferenzen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz

Sozialrecht

Die Schwerbehindertenvertretung: Was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz?

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen durch den Arbeitgeber

Aktuelle Entwicklungen im SGB II

Urlaubsrecht

Aktuelles Urlaubsrecht – Antrag, Arbeitszeit und Vererbbarkeit

D. Entscheidungsbesprechungen

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A. Gesetzgebung

Kommission nimmt Vorschlag zur Umsetzung der Sozialpartnervereinbarung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Seefahrer an

Meldung der EU-Kommission vom 27.7.2017

Am 27.7.2017 wurde von der Europäischen Kommission der Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Seefahrern auf Schiffen, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren, angenommen.
Durch den Vorschlag soll die Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern im Seeverkehrssektor in EU-Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig sind in der Vereinbarung die Änderungen im Seearbeitsübereinkommen berücksichtigt, die von den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) im Jahr 2014 verabschiedet wurden.

Auf diese Weise sollen Seefahrer in Zukunft besser davor geschützt sein, von den Reedern in Auslandshäfen zurückgelassen zu werden. Die neuen Regeln stärken das Recht auf Entschädigung bei Tod oder bei dauerhafter Behinderung aufgrund von Arbeitsunfällen, Krankheiten oder Gefährdungen.
(tr)

Fünf neue Berufskrankheiten beschlossenMeldung des BMAS vom 1.8.2017

Am 1. August 2017 ist die 4. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft getreten. Es wurden fünf neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen:

  • Leukämie durch 1,3-Butadien,
  • Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe,
  • Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern,
  • Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest und
  • Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe.

Die neuen Berufskrankheiten folgen der Empfehlung des wissenschaftlichen Beirats "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
(tr)

3. Pflegemindestlohnverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichtMeldung des BMAS vom 11.8.2017

Am 11.8.2017 ist die neue Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit wird die Verordnung am 1. November 2017 in Kraft treten. Der Pflegemindestlohn wird bis zum Ende des Jahres 2017 zunächst unverändert 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro pro Stunde im Osten betragen. Anschließend steigt er dann zum 1. Januar 2018 zunächst auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. In zwei Schritten wird er weiter erhöht und ab Januar 2020 dann 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro im Osten betragen.
Mit der neuen Mindestlohnverordnung wird die Empfehlung der Dritten Pflegekommission umgesetzt. Diese hatte sich im April einstimmig auf die höheren Mindestlöhne in der Pflege geeinigt. Nach einer Frist zur Stellungnahme, u.a. für die betroffenen Verbände, hat sich das Bundeskabinett am 19. Juli 2017 abschließend mit der Verordnung befasst.
Die neue Pflegemindestlohnverordnung definiert für eine Branche, in der auch aufgrund struktureller Besonderheiten die Arbeitsbedingungen oft nicht durch Tarifverträge geregelt werden, eine unterste Lohngrenze, die für alle Pflegebetriebe gilt und in keinem Fall unterschritten werden darf.

Die Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2020.
(tr)

Beschlüsse des BundestagesDer Bundestag hat im Berichtszeitraum nicht getagt.
(tr)

Beschlüsse des BundesratesDer Bundesrat hat im Berichtszeitraum nicht getagt.
(tr)

Veröffentlichungen im BundesgesetzblattTeil I Nr. 53-5

  • Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 25.07.2017 (BGBl. I Nr. 54, S. 3042)
  • Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 01.08.2017 (BGBl. I Nr. 55, S. 3066)
  • Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017 (BGBl. I Nr. 58, S. 3214)

Teil II Nr. 21-22: Keine relevanten Veröffentlichungen
(tr)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 200 bis 223Keine relevanten Veröffentlichungen.
(tr)

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht
Begriff der „politischen Weiterbildung“ im Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg weit auszulegenLAG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.8.2017 – 2 Sa 4/17 – Pressemitteilung v. 9.8.2017Dem Begriff der „politischen Weiterbildung“ in § 1 Abs. 4 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) liegt ein weiter Politikbegriff zugrunde. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck orientierten völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung.
(dl)

Ausschluss von freigestellten Arbeitnehmern von Betriebsausflügen sowie Weihnachts- und Karnevalsfeiern – Sachgrund erforderlichLAG Köln, Urteil vom 22.6.2017 – 8 Ca 5233/16 – Pressemitteilung Nr. 8/2017Auch einvernehmlich freigestellte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilnahme an betrieblichen Ausflügen sowie Weihnachts- und Karnevalsfeiern aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Arbeitgeber benötigt zum Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von der Teilnahme an solchen Veranstaltungen einen Sachgrund. Eine einvernehmliche Freistellung reicht als Sachgrund nicht aus.
(dl)

Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots führt zu Unwirksamkeit einer absichernden VertragsstrafenklauselArbG Solingen, Urteil vom 20.6.2017 – 3 Ca 153/17 – Leitsätze

Ein unverbindliches Wettbewerbsverbot kann nicht durch eine Vertragsstrafenvereinbarung geschützt werden.
Ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot ist nicht geeignet, ein berechtigtes geschäftliches Interesse im Bereich eines Reisebüros zu schützen, wenn die Arbeitnehmerin als Reiseverkehrskauffrau im Bereich Kreuzfahrten tätig ist.

(dl)

Bundesland als Arbeitgeber der Mitarbeiter mehrerer Forstämter - Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz gilt landesweitArbG Bonn, Urteil vom 15.8.2017 – 4 Ca 181/16 – Pressemitteilung Nr. 5/2017

Ist ein für die gesamte Forstverwaltung verantwortliches Bundesland Arbeitgeber der Mitarbeiter mehrerer Forstämter, so gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz landesweit. Eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter muss dann sachlich begründet werden.
(dl)

Betriebsverfassungsrecht

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz im Rahmen des § 3 Abs. 1 ArbSchG - Anknüpfung an feststehende oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellende GefährdungenBAG, Beschluss vom 28.3.2017 – 1 ABR 25/15 – LeitsatzDie Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG knüpft bei § 3 Abs. 1 ArbSchG an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind.

(dl)

Betriebsvereinbarung über „Belastungsstatistik“ – Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer

BAG, Beschluss vom 25.4.2017 – 1 ABR 46/15 – Leitsatz

Eine Betriebsvereinbarung über eine "Belastungsstatistik", die durch eine technische Überwachungseinrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dauerhaft die Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gedeckt.

(dl)

Freistellungsanspruch des Betriebsrats erfordert eigene Inanspruchnahme als Gläubiger

LAG Hessen, Beschluss vom 24.4.2017 – 16 TaBV 238/16 – Leitsatz

Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber setzt voraus, dass dieser (der Betriebsrat) von seinem Gläubiger in Anspruch genommen worden ist. Dies erfordert eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat. Eine Übersendung der Rechnung an den Arbeitgeber reicht nicht aus.

(dl)

Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal durch Einigungsstellenspruch nicht per se rechtswidrig

ArbG Kiel, Beschluss vom 26.7.2017 - 7 BV 67c/16 – Pressemitteilung vom 23.8.2017

Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal ist eine Maßnahme, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden kann. Der Spruch einer Einigungsstelle, der eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vorschreibt, ist nicht per se rechtswidrig.(dl)

Datenschutz

Keine Pflicht eines Taxifahrers, durch Drücken eines Signalknopfes im 3-Minuten-Takt die eigene Arbeitsbereitschaft zu signalisierenArbG Berlin, Urteil vom 10.8.2017 – 41 Ca 12115/16 – Pressemitteilung Nr. 15/17

Ein Taxiunternehmen kann von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Eine solche Regelung stellt eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers dar und verstößt daher gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordert keine derart enge zeitliche Überwachung.(dl)

Gleichbehandlung

Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur durch „Anpassung nach oben“BAG, Urteil vom 27.4.2017 – 6 AZR 119/16 – Leitsatz

Beruht die altersdiskriminierende Wirkung einer Regelung ausschließlich auf einer Altersstaffelung, kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dadurch gewahrt werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der privilegierten Gruppe. Die begünstigende Regelung bleibt das einzig gültige Bezugssystem, solange keine Maßnahmen zur Gleichbehandlung beider Personengruppen getroffen sind. Eine "Anpassung nach unten" scheidet aus.(dl)

Sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG setzt nicht zwingend sexuelle Motivation vorausBAG, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 302/16 – Leitsatz

Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es nicht an.
(dl)

Kündigung/Kündigungsschutz

Verdachtskündigung setzt auch bei Angestellten einer Filialbank dringenden Verdacht und vorherige Anhörung vorausLAG Hamm, Urteil vom 14.8.2017 – 17 Sa 1540/16 – Pressemitteilung v. 16.8.2017

Eine Verdachtskündigung setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem betroffenen Arbeitnehmer das fragliche Fehlverhalten wirklich vorzuwerfen ist (Dringlichkeit des Verdachts), sowie eine vorherige Anhörung zu den Vorwürfen voraus. Dies gilt auch bei im Kassenbereich eingesetzten Arbeitnehmern einer Bankfiliale.
(dl)

Mindestlohn

Ausschlussfrist ohne Ausnahme bezüglich Mindestlohnansprüchen – Unwirksamkeit nur soweit Mindestlohnansprüche tangiertLAG Nürnberg, Urteil v. 9.5.2017 – 7 Sa 560/16 – Orientierungssätze

Nimmt eine Ausschlussfrist Ansprüche wegen des gesetzlichen Mindestlohns nicht aus, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist vielmehr nur insoweit unbeachtlich, als Ansprüche auf Mindestlohn tangiert sind.
Auf Überstunden ist die Regelung des § 2 Abs. 2 MiLoG analog anzuwenden.

(dl)

Prozessuales

Inanspruchnahme eines Bau-Betriebs ohne eigene Arbeitnehmer auf Zahlung der Ausbildungskostenumlage – Keine Rechtswegeröffnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGGBAG, Beschluss vom 1.8.2017 – 9 AZB 45/17 – Pressemitteilung Nr. 33/17

Für einen Rechtsstreit über die Zahlung der Ausbildungskostenumlage zwischen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und einem Bau-Betrieb, der keine Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen beschäftigt, sind gem. § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig.
Mangels Arbeitgeberstellung des Betriebs ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in einem solchen Fall nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG eröffnet. Dass der Beklagte ggf. „wie ein Arbeitgeber“ in Anspruch genommen wird, ändert hieran nichts.

(dl)

Inanspruchnahme des Entleihers auf Auskunftserteilung nach § 13 AÜG – Keine Möglichkeit zur Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGGBAG, Beschluss vom 25.4.2017 – 1 ABR 62/14 – Leitsatz

Ein Rechtsstreit, mit dem ein Leiharbeitnehmer seinen Entleiher auf Auskunftserteilung nach § 13 AÜG in Anspruch nimmt, kann nicht nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG ausgesetzt werden. Eine gleichwohl erfolgte Aussetzung vermag keine Antragsbefugnis i.S.d. Vorschrift zu vermitteln.
(dl)

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen als Erschwerniszulagen der Pfändung entzogen – Kein Pfändungsschutz hingegen für Schicht-, Samstags- und VorfestarbeitszulagenBAG, Urteil vom 23.8.2017 – 10 AZR 859/16 – Pressemitteilung Nr. 34/17

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.
(dl)

Sozialrecht

Anwendung ausländischen Rechts bei Beschäftigung in Deutschland - Kein Anspruch auf Abschluss von AusnahmevereinbarungenBSG, Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 19/16 R - Pressemitteilung 39/2017

Unternehmen aus der Europäischen Union haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen, durch welche die sozialrechtlichen Bestimmungen am Sitz des Unternehmens auch dann für dessen Beschäftigte gelten, die über Jahre hinweg in Deutschland tätig sind. Die Ablehnung einer Vereinbarung ist allerdings gerichtlich überprüfbar.
(tk)

Grundsätzlich keine Beitragspflichten für ehrenamtliche TätigkeitenBSG, Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - Pressemitteilung 38/2017

Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.
(tk)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Auslegung des TVöD (VKA) – Neubeginn der Stufenlaufzeit nach HerabgruppierungBAG, Urteil vom 1.6.2017 – 6 AZR 741/15 – Leitsatz

Im Tarifbereich der VKA beginnt nach einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit neu.(dl)

C. Literatur

Arbeitnehmerüberlassung

Ist auch das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz trotz der „Festhaltenserklärung“ verfassungswidrig?RA Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal/Leitender MR a.D. Dr. Frank Hennecke, Mannheim, BB 2017, 1652-1661

Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung sahen die §§ 9, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses des LAN zum Entleiher kraft gesetzlicher Fiktion vor, ohne dass hierzu eine Mitwirkungshandlung des LAN nötig war. Die Autoren legen ausführlich dar, dass dieser Regelungsautomatismus ihrer Ansicht nach einen Eingriff in das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes darstellte, welcher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden konnte. Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sehe in § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG nun eine „Festhaltenserklärung“ des AN vor, welche die Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses zum Verleiher verhindere. Jedoch sei diese Erklärung an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, welche in der Praxis kaum oder nur mit erheblichen Aufwand zu erfüllen seien. Diese bürokratischen Hürden würden letztlich dazu führen, dass eine effektive Ausübung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gewährleistet werde. Im Ergebnis begegnet nach Ansicht der Autoren jedoch auch die Neuregelung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch könne eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG dergestalt, dass Voraussetzung der Unwirksamkeit das kumulative Fehlen von Kennzeichnung und Konkretisierung sei, Abhilfe verschaffen.
(tl)

Arbeitsvertragsrecht

Digitalisierung der Arbeitswelt: Das Anforderungsprofil und dessen arbeitsrechtliche BedeutungProf. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Wuppertal, DB 2017, 1713-1718

Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen bestimmten Arbeitsplatz legt der AG abstrakt die Kriterien fest, die ein Bewerber oder AN benötigt, um die von ihm geschuldete Tätigkeit erfolgreich bewältigen zu können. Derartige Anforderungsprofile werden aktuell insbesondere durch die fortschreitende Digitalisierung beeinflusst, wodurch sich die geforderten Fähigkeiten in einem stetigen Wandel befinden. Vor diesem Hintergrund zeigt der Autor die arbeitsrechtliche Bedeutung neu zu erstellender Anforderungsprofile für die Praxis auf. Dazu definiert er zunächst den Begriff des Anforderungsprofils, und grenzt dieses von Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibungen ab. Sodann geht er auf die Grundzüge der Erstellung eines Anforderungsprofils ein. Der AG habe in diesem Zusammenhang zwar keine Beteiligungsrechte zu beachten, allerdings dürfe der Inhalt des neuen Anforderungsprofiles nicht gegen das AGG verstoßen. Abschließend werden die Bedeutung von Anforderungsprofilen bezüglich der Gestaltung von Arbeitsplätzen, der Personalplanung, dem Bewerbungsverfahren und der Eingruppierung herausgearbeitet. Insofern seien ggf. Beteiligungsrechte nach §§ 92 Abs. 1, 99 BetrVG bzw. Mitbestimmungsrechte gem. § 95 BetrVG zu beachten.
(ks)

Beschäftigung von Arbeitnehmern im AuslandRAin Ebba Herfs-Röttgen, Bonn, NZA 2017, 873-879Die Autorin beschäftigt sich mit typischen individualvertraglichen Problemen, welche durch grenzüberschreitende Arbeitnehmereinsätze aufgeworfen werden. Zunächst geht sie auf die Fragen ein, welcher Rechtsordnung derartige Arbeitsverhältnisse unterliegen und unter welchen Voraussetzungen das maßgebliche Recht von den Parteien bestimmt werden kann. Sodann werden denkbare Vertragsmodelle für einen Auslandseinsatz und deren Vor- und Nachteile dargestellt. Abschließend werden ausgewählte vertragliche Regelungsinhalte näher beleuchtet. Im Ergebnis kritisiert die Autorin, dass Implikationen für den allgemeinen Kündigungsschutz, die Anwendbarkeit des BetrVG und die Maßgeblichkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts oftmals übersehen werden, weshalb sie für mehr Aufmerksamkeit in diesen Bereichen appelliert.
(ks)

Zielvereinbarung, Zielerreichung und Bonusbudget – aktuelle Rechtsfragen zur variablen VergütungRA Dr. Hans-Peter Löw, Frankfurt a. M., DB 2017, 1904-1909

Der Autor befasst sich mit aktuellen Rechtsfragen zur variablen Vergütung in einem Arbeitsverhältnis. Dazu grenzt er zunächst Zielvereinbarungen von Zielvorgaben ab. Der Unterschied bestehe darin, dass sich die Arbeitsvertragsparteien bei Zielvereinbarungen einvernehmlich auf die zu erreichenden Ziele einigen, während bei Zielvorgaben der Arbeitgeber einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts Ziele vorgibt. Anschließend widmet sich der Autor dem Umfang der Inhaltskontrolle bezüglich Zielvereinbarungen. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass Zielvereinbarungen die Hauptleistungspflichten konkretisieren, und daher keiner Inhaltskontrolle unterliegen. Bezüglich der Feststellung der Zielerreichung befasst sich der Autor mit der Darlegungs- und Beweislast, sowie mit dem Einwand unrealistischer Ziele.
(ks)

Betriebliche Altersversorgung

Arbeitsrechtliche Neuregelungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018RAe Dr. Thomas Thees/Nadine Ceruti, Frankfurt a. M., DB 2017, 1777-1779

Die Autoren nehmen das zum 1.1.2018 neu in Kraft tretende Betriebsrentenstärkungsgesetz zum Anlass, die darin enthaltenen wesentlichen Neuerungen darzustellen und zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten der Tarif- und Arbeitsvertragsparteien aufzuzeigen. Dazu gehen sie zunächst auf die Einführung der reinen Beitragszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG n. F. ein. Nach Herausarbeitung der Erforderlichkeit einer tarifvertraglichen Grundlage, zeigen die Autoren daraus resultierende Pflichten der AG und Ansprüche der AN auf. Anschließend wird der Ausschluss bestimmter betriebsrentenrechtlicher Regelungen im letzten Halbsatz des § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG n. F. thematisiert, welcher eine Beschränkung der reinen Beitragszusage auf die Erfüllung der Beitragspflicht beschränken soll. Sodann wird die Frage geklärt, inwieweit eine Ablösung bestehender Vermögenszusagen durch reine Betriebszusagen möglich ist. Als weitere Neuerung wird die künftig bestehende Möglichkeit der Tarifvertragsparteien, gemäß § 20 Abs. 2 BetrAVG n.F. ein sog. Optionsmodell einzuführen, näher beleuchtet.
(ks)

Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG – Sind aktive latente Steuern und CTA-Vermögen zu berücksichtigen? – zugleich Besprechung von BAG Urteil vom 21.2.2017 – 3 AZR 455/15RA Tobias Neufeld, LL.M., Düsseldorf, BB 2017, 1661-1664

Der Autor bespricht in seinem Beitrag das Urteil des BAG vom 21.2.2017 – 3 AZR 455/15. Das BAG verneinte die Berücksichtigung von in der Bilanz des versorgungsschuldenden Unternehmens ausgewiesenen aktiven latenten Steuern i.S.v. § 274 Abs. 1 S. 2 HGB als Beurteilungsgrundlage für dessen künftige wirtschaftliche Prognose i.R.d. Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, sowie das Abstellen auf die wirtschaftliche Lage eines Contractual Trust Arrangements (CTA), in das der Versorgungsschuldner seine Pensionsverbindlichkeiten aus Direktzusagen zur Ausfinanzierung ausgelagert habe. Der Verfasser zeigt die Herleitung dieses Ergebnisses auf und ordnet es für die Praxis ein.
(tl)

Das Optionsmodell – Entwicklung, aktueller Stand durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz und Auswirkungen in der PraxisBernd Wilhelm, LL.M., Düsseldorf, BB 2017, 1850-1853

Mit der Einführung eines Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung hat sich der Verbreitungsgrad von Betriebsrenten gesteigert. Weil aber trotzdem noch zu wenige Beschäftigte über eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung verfügen, wurde das sog. Optionsmodell entwickelt. Dabei nimmt ein Arbeitnehmer automatisch an der Entgeltumwandlung teil, solange er nicht widerspricht. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab 2018 erstmalig eine gesetzliche Grundlage für dieses Modell im deutschen Betriebsrentensystem geschaffen. Der Autor stellt in seinem Beitrag die bisherige Auffassung in der Literatur bezüglich möglicher Rechtsgrundlagen für ein Optionsmodell dar und erläutert die geschaffene Neuregelung, welche fortan Klarheit über die Basis zukünftig einzurichtender Optionsmodelle schaffe. Abschließend geht er auf die Auswirkungen für bestehende Optionsmodelle ein, die auf der Grundlage von Betriebs- und Dienstvereinbarungen vor dem 1.6.2017 eingeführt wurden. Diese können seiner Ansicht nach aufgrund der Übergangsregelung des § 30j BetrAVG n. F. fortgeführt werden.
(ks)

Betriebsübergang

Vorbehaltlose dynamische Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang – Neues vom EuGHProf. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NJW 2017, 2158-2160

In seiner aktuellen "Asklepios"-Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass Art. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie einer weiteren Dynamisierung von Bezugnahmeabreden nicht entgegensteht, soweit das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Der Autor stellt die daraus erwachsenden Konsequenzen bezüglich der Wirkung dynamischer Bezugnahmeabreden nach einem Betriebsübergang dar. Dem BAG sei es fortan möglich, nunmehr auf gesicherter europarechtlicher Grundlage an seiner Rechtsprechung festzuhalten. Daher sei zu vermuten, dass das BAG auch weiterhin an seinen im vergangenen Jahrzehnt herausgearbeiteten Leitlinien festhalten werde.
(ks)

„Freikauf durch Einkauf?“- Vermeidung des § 613 a BGB durch Austausch wesentlicher BetriebsmittelRA Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen, Düsseldorf/Bochum, NZA 2017, 953-960

Eine aktuelle Entscheidung des BAG vom 25.8.2016 (- 8 AZR 53/15) lässt nach Ansicht des Autors erkennen, dass der neu besetzte 8. Senat nunmehr andere Tendenzen im Rahmen von Betriebsübergängen vertritt als seine frühere Besetzung. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung des Betriebsübergangs von der sog. Funktionsnachfolge, welche für die Anwendbarkeit des § 613 a BGB entscheidend ist. Anlässlich dessen analysiert und bewertet der Autor die Entscheidung hinsichtlich des „neuen Begründungsstils“ und geht auf fallspezifische Besonderheiten ein. Vor diesem Hintergrund setzt er sich auch kritisch mit der entscheidenden Frage auseinander, inwieweit im entschiedenen Fall eine Umgehung, oder eine zulässige Vermeidung des § 613 a BGB vorliegt. Abschließend kritisiert der Autor, dass der 8. Senat in seiner neuen Zusammensetzung bei der Subsumtion der Tatbestandsmerkmale unter den Sieben-Punkte-Katalog des EuGH jeglichen Rekurs auf Sinn und Zweck des § 613 a BGB vermeide, obwohl dies für die vom EuGH geforderte Gesamtbewertung aller Einzelmerkmale unerlässlich sei.
(ks)

Betriebsverfassungsrecht

Die fundamentalen Regeln der BetriebsratswahlRAe Manfred Schmid/Regina Eckart, München, DB 2017, 1649-1655

Die Autoren beleuchten Fehlerquellen bei der Betriebsratswahl, welche zu deren Anfechtbarkeit i. S. d. § 19 BetrVG bzw. Nichtigkeit führen können. Einleitend werden der genaue Ablauf einer Betriebsratswahl dargestellt und vertieft der Wahlzeitraum, die Möglichkeiten zur Gründung eines Betriebsrats, einzelne Wahlrechtsgrundsätze, sowie das richtige Wahlverfahren und die Bestellung des Wahlvorstandes aufgezeigt. Anschließend beleuchten die Autoren mögliche Auswirkungen der Wahl auf den Kündigungsschutz. Im Einzelnen gehen sie dabei auf die Lage der Betriebsratsmitglieder, die Situation eines nichtigen Wahlverfahrens, den Sonderkündigungsschutz der Wahlbeteiligten und den Sonderfall der Wahlinitiatoren ein. Abschließend stellen die Autoren klar, dass der nachträgliche Angriff einer Betriebsratswahl zwar nicht ausgeschlossen ist, die Nichtigkeit einer Wahl aber nach ihrer Ansicht auch weiterhin die Ausnahme bleiben werde.
(ks)

Betriebsratswahl 2018 – alte und neue Fehler vermeiden!RAe Dr. Till Hoffmann Remy/Dr. Frank Zaumseil, Frankfurt a. M., BB 2017, 1717-1722
Im nächsten Jahr stehen erneut die turnusmäßigen Betriebsratswahlen an. Dies nehmen die Autoren zum Anlass, um die wesentlichen Fallstricke bei der Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl darzustellen und auf mögliche Fehlerquellen hinzuweisen. Bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl führen sie zunächst aus, nach welchen Kriterien der maßgebliche Betrieb bestimmt wird. Anschließend arbeiten die Autoren die Bedeutung der Arbeitnehmereigenschaft heraus, von welcher das aktive (§ 7 BetrVG) und passive Wahlrecht (§ 8 BetrVG), sowie die Größe des Gremiums (§ 9 BetrVG) abhängen. Sodann wird näher auf den Wahlvorstand, die Wahlvorbereitung und die Durchführung der Wahl eingegangen. Abschließend werden die beschränkten Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Fehlerentwicklungen aufgezeigt. Diesbezüglich gehen sie auf das Statusverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG, sowie die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ein.(ks)

Der Wirtschaftsausschuss bei einem Gemeinschaftsbetrieb im UnternehmenRA Dr. Erwin Salamon, Hamburg, NZA 2017, 891-895

Nach herrschender Auffassung fungiert der Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan des (Gesamt-) Betriebsrates auf Ebene des Unternehmens. In einem jüngeren Beschluss vom 22.3.2016 (- 1 ABR 10/14), hat sich das BAG nun mit der Konstellation eines Wirtschaftsausschusses in einem Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen, von denen eines Alleingesellschafterin ist, befasst. Dabei stellte sich die Frage, ob bei einem derartigen Gemeinschaftsbetrieb in analoger Anwendung des § 106 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss mit Zuständigkeit gegenüber den beteiligten Unternehmen überhaupt errichtet werden kann, was das BAG bejahte. Dies nimmt der Autor zum Anlass für eine nähere Untersuchung der Problematik eines Wirtschaftsausschusses bei einem Gemeinschaftsbetrieb im Unternehmen.(ks)

Einstweiliger Rechtsschutz im BetriebsverfassungsrechtRA Tobias Grambow, Berlin, BB 2017, 1909-1916

Der Autor gibt einen Überblick über aktuelle Rechtsfragen und gesetzliche Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen im Beschlussverfahren. Einleitend arbeitet er zunächst die Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes heraus, indem er unterschiedliche Arten einstweiliger Verfügungen aufzeigt und die Erfordernisse des Verfügungsanspruches und Verfügungsgrundes darstellt. Sodann zeigt er Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes für Betriebsräte auf. Insbesondere geht er auf einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten bei Betriebsänderungen und in Bezug auf Betriebsversammlungen ein. Im Anschluss widmet sich der Autor einstweiligen Verfügungen gegen den Betriebsrat, welche etwa zur Untersagung von Betriebsversammlungen ergehen können. Abschließend arbeitet er Schwächen des einstweiligen Rechtsschutzes heraus.(ks)

Europarecht

Geheimnisschutzrichtlinie: Neuer Standard für Vertraulichkeitsvereinbarungen und arbeitsvertragliche VerschwiegenheitsklauselnRAe Dr. Anke Freckmann/Dr. Andrea Schmoll, Köln, BB 2017, 1780-1785

Durch die noch in nationales Recht umzusetzende Geheimnisschutzrichtlinie werden fortan neue Anforderungen an die Qualität von Geschäftsgeheimnissen gestellt. Nach Ansicht der Autorinnen sind die Anforderungen insgesamt aufgrund des neuen Erfordernisses der „angemessenen Schutzmaßnahmen“ deutlich gestiegen, was sich in der Praxis vor allem auf die Qualität der Vertraulichkeitsvereinbarungen auswirken wird. Besonders relevant seien dabei zwei Gruppen von Vertraulichkeitsvereinbarungen: Geheimhaltungsvereinbarungen mit Dritten und Verschwiegenheitsvereinbarungen mit Arbeitnehmern. Die Autorinnen beleuchten in ihrem Beitrag beide Arten von Vertraulichkeitsvereinbarungen, sowie deren Anforderungen im Lichte der Richtlinie. Im Ergebnis stehe den Unternehmen neben organisatorischen und technischen Maßnahmen auch eine Überprüfung sämtlicher Verträge bevor, um sicherzustellen, dass bereits in diesen wirksame Geheimhaltungsvereinbarungen enthalten sind. Insbesondere sei darauf zu achten, ausgeschiedenen Mitarbeiten keine versteckten Wettbewerbsverbote aufzubürden.(ks)

Wie gelingt der Auftakt zur Arbeitnehmerbeteiligung bei SE-Gründung? – Richtige Aufforderung und Information in der PraxisRAe Dr. Patrick Mückl/Mareike Götte, Düsseldorf, BB 2017, 1845-1850

Gemäß § 12 Abs. 2 SE-VO kann eine SE bei originären Gründungsformen erst dann eingetragen werden, wenn die Verhandlungen mit dem sog. „besonderen Verhandlungsgremium“ (BVG) abgeschlossen wurden. Zur Bildung eines BVG ist eine entsprechende Aufforderung und Information der betroffenen AN durch die Leistungsorgane der Gründungsgesellschaften erforderlich (Art. 3 RL 2001/86/EG, § 4 SEBG). In ihrem Beitrag erläutern die Autoren, welche Anforderungen an diese Erfordernisse zu stellen sind. Zunächst beschäftigen sie sich mit der Aufforderung durch die Leitungen i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 SEBG, wobei sie die richtigen Adressaten, einzuhaltende Formalien, sowie Zeitpunkt und Inhalt der Aufforderung erläutern. Anschließend gehen die Autoren auführlich auf das Erfordernis der Information der Unternehmensleitung ein.(ks)

Gleichbehandlung

Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen – Ein Beitrag zu mehr Entgeltgerechtigkeit oder bürokratische Riesenkranke?RAin Dr. Nathalie Oberthür, Köln, NJW 2017, 2228-2234

Das am 6.7.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen soll zu mehr Geschlechtergerechtigkeit beitragen und dabei helfen, benachteiligende Entgeltstrukturen aufzubrechen. Die Autorin stellt die Regelungen des Gesetzes umfassend dar und beleuchtet diese kritisch. Im Ergebnis sieht sie in der Verpflichtung der AG zur geschlechtsneutralen Ausgestaltung ihrer betrieblichen Entgeltsysteme eine Chance zur Verminderung der Gender Pay Gap. Der normierte Auskunftsanspruch bringe allerdings keine werthaltige Verbesserung der Rechtsposition der Beschäftigten, sondern verursache lediglich erheblichen bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten.(tl)

Kündigung/Kündigungsschutz

Alte und neue Fallen beim Ausspruch von Kündigungen – MassenentlassungsanzeigeRAe Dr. Stefan Lindemann/Dr. Ruth Steinhauser, Berlin, NJW 2017, 2245-2248

Die Autoren geben Praxishinweise zur rechtssicheren Durchführung des Massenentlassungsverfahrens und erläutern dessen Voraussetzungen unter Einbezug der Rechtsprechung des EuGH, BAG und BVerfG. Aufgrund der strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen an Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren sowie insbesondere der aus einem Verstoß folgenden Unwirksamkeit ausgesprochener Kündigungen seien die Einzelheiten dieses formalistischen Verfahrens unbedingt zu beachten. Hierfür sei von Anfang an ein ausreichendes Zeitfenster einzuplanen.(tl)

Kündigungsschutz von Drittstaatsangehörigen wegen des WehrdienstesRA Prof. Dr. Rolf Gutmann, Stuttgart, NZA 2017, 889-891

Durch die Aussetzung der Wehrpflicht hierzulande, welche faktisch auf eine Abschaffung hinausläuft, sind die Folgen einer Einberufung für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses überwiegend irrelevant geworden. Dennoch verdiene die Thematik mit Blick auf die Rechte von Drittstaatsangehörigen auch weiterhin Aufmerksamkeit, was der Autor zum Anlass für eine nähere Betrachtung unter diesem Gesichtspunkt nimmt. In der Vergangenheit fehlte ein Kündigungsschutz für Drittstaatsangehörige in einem solchen Fall gänzlich, da das ArbPLSchG nur auf Deutsche Anwendung fand. Heute erfolge durch § 16 VI ArbPlSchG eine Erweiterung des Anspruchs auf Freistellung für den Wehrdienst sowie des absoluten Kündigungsverbotes auf Drittstaatsangehörige aus ESC –Staaten. Der Autor kritisiert dabei, dass der Wortlaut dieser Vorschrift bezüglich deren Reichweite nicht verständlich und darüber hinaus zu kurz geraten ist. Im Ergebnis sei es - über die Aufzählung des § 16 VI ArbPlSchG hinaus - den Staatsangehörigen von mehr als der Hälfte der UN-Mitgliedsstaaten möglich, sich auf den arbeitsrechtlichen Schutz des ArbPlSchG zu berufen.(ks)

Kündigungsrelevanz von Äußerungen in sozialen MedienRA Prof. Dr. Michael Fuhlrott/Sönke Oltmanns, Hamburg, DB 2017, 1840-1846

Die Autoren beschäftigen sich mit Äußerungen des AN in sozialen Medien und den daraus resultierenden Reaktionsmöglichkeiten des AG. Unter Auswertung der jüngeren Rechtsprechung versuchen sie verallgemeinerungsfähige Leitlinien der Kündigungsrelevanz von Äußerungen in sozialen Medien herauszuarbeiten. Dazu wird zunächst auf allgemeine Anforderungen an eine rechtmäßige Kündigung eingegangen. So wird im Hinblick auf das Erfordernis einer Pflichtverletzung die Rechtweite des Pflichtenkreises des AN untersucht. Hierbei werden Fragen der Zulässigkeit von Äußerungen im Lichte grundgesetzlicher Freiheiten sowie der Interessenabwägung thematisiert. Auf diesem Wege grenzen die Autoren ab, welche Äußerungen ein AG noch hinnehmen muss, welche ihn zur Ahndung im Wege einer Abmahnung berechtigt und wann (fristlos) gekündigt werden darf.(ks)

Öffentliches Dienstrecht

Die virtuelle Personalratssitzung – Zulässigkeit von Videokonferenzen nach dem BundespersonalvertretungsgesetzRegierungsdirektor Dr. René Grandjot/Gregor Schulz, NZA-RR 2017, 393-398

Die Autoren beschäftigen sich mit der Zulässigkeit von virtuellen Personalratssitzungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Entsprechend des technischen Fortschritts würden durch Video- und Telefonkonferenzen Mitwirkungsprozesse beschleunigt sowie Zeit und Kosten gespart. Die Autoren unternehmen eine umfassende rechtliche Würdigung dieser Frage anhand der gängigen Auslegungsmethoden und bejahen entgegen der bisher herrschenden Literaturansicht die Zulässigkeit nach § 37 BPersVG. Dem stünden weder der Wortlaut des § 37 BPersVG, noch der Wille des historischen Gesetzgebers entgegen. Auch würden Sinn und Zweck der Norm gewahrt und es bestünden keine systematischen Bedenken. Vielmehr würde durch die Videokonferenz, anders als bei Telefonkonferenzen, die „Anwesenheit“ der Personalratsmitglieder vermittelt.(tl)

Sozialrecht

Die Schwerbehindertenvertretung: Was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz?RA Dr. Dirk Schnelle, München, NZA 2017, 880-884

Kurz vor Ende des Jahres 2016 wurde mit dem Bundesteilhabegesetz eine zweistufige Überarbeitung des SGB IX verabschiedet und bekannt gemacht. Im ersten Schritt wurden mit Wirkung zum 30.12.2016 einzelne Bestimmung geändert und ergänzt, bevor das Gesetz zum 1.1.2018 neu gefasst wird. Der Autor gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Schwerbehindertenvertretung und erläutert deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis. So geht er schwerpunktmäßig auf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Stellenbesetzung und der Kündigung ein, stellt die künftig zu schließenden Inklusionsvereinbarungen vor und zeigt Änderungen bezüglich der Freistellung und Ausstattung der Schwerbehindertenvertretung auf. Im Ergebnis sei die Zahl der Veränderungen für die Schwerbehindertenvertretung zwar überschaubar, dennoch sollten Arbeitgeber ihre Prozesse bei Einstellung und Kündigung überprüfen.(ks)

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen durch den ArbeitgeberRAin Dr. Manuela Mühlmann, Hamburg, NZA 2017, 884-889

Aufgrund des durch das Bundesteilhabegesetz neu eingeführten § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX hat die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters einen neuen Stellenwert erhalten. Eine Nichtbeteiligung nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX führt nicht mehr bloß zur Aussetzungs- und Nachholungspflicht des AG, sondern sie hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Auf Grundlage dessen stellt sich die Autorin der Frage, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Beteiligung zu erfolgen hat. Dabei erläutert sie den zeitlichen Zusammenhang der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in Beziehung zum Antrag des AG beim Integrationsamt gem. § 85 (neu § 168) SGB IX, dem betrieblichen Beteiligungsverfahren nach §§ 102 f. BetrVG, sowie weiterer Antragsverfahren. Abschließend gibt die Autorin mittels unterschiedlicher Fallgestaltungen Vorschläge für mögliche zeitliche Abfolgen.(ks)

Aktuelle Entwicklungen im SGB IIRiLSG Dr. Andy Groth, Schleswig, NJW 2017, 2388-2392

Anknüpfend an seinen früheren Beitrag zur aktuellen Rechtsprechung des BSG zum SGB II (in NJW 2016, 2932) stellt der Autor nun aktuelle Entwicklungen in der höchstrichterlichen und instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie Gesetzesänderungen aus dem Zeitraum vom 1.7.2016 bis zum 30.6.2017 überblicksweise dar. Dabei untergliedert er seine Ausführungen in die Rubriken Gesetzesentwicklung, Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Verfahrensrecht und sozialgerichtliches Verfahren.(ks)

Urlaubsrecht

Aktuelles Urlaubsrecht – Antrag, Arbeitszeit und VererbbarkeitRA Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Wiss. Mit. Stephan Sura, Berlin/Köln, NJW-Spezial 2017, 498-499

Die Autoren geben in ihrem Kurzbeitrag einen Überblick über die derzeitigen Entwicklungen im Urlaubsrecht unter Heranziehung jüngerer BAG-Rechtsprechung. Sie widmen sich zunächst der Frage, inwieweit - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - ein AG verpflichtet ist, von sich aus die Inanspruchnahme von Urlaub durch den AN zu gewährleisten. Im Anschluss diskutieren sie, ob und inwiefern sich Änderungen in Beschäftigung und Arbeitszeit auf den Urlaubsanspruch auswirken, inwiefern Urlaubsstaffelungen nach Alter eine Diskriminierung darstellen und inwieweit Urlaubsansprüche vererbbar sind.(ks)

D. Entscheidungsbesprechungen

„Veränderungen der Anzahl der Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr – Auswirkungen auf den Urlaub?"RAe Doreen Methfessel/Peter Weck, Düsseldorf, DB 2017, 1656(BAG, Urteil vom 14.3.2017 – 9 AZR 7/16)(ks)„Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsverhältnis“RAin Dr. Jessica Blattner, Köln, DB 2017, 1657(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.3.2017 – 15 Sa 1992/16)(ks)„Die Beweislastumkehr im AGG gilt erst dann, wenn die klagende Partei Indizien vorgetragen hat, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung gerade wegen des verpönten Merkmals erfolgt ist“RA Dr. Christian Ley, München, BB 2017, 1727(BAG, Urteil vom 26.1.2017 – 8 AZR 736/15)(ks)„Arbeitskampfmaßnahmen werden auch in Hessen „nur“ an Art. 9 Abs. 3 GG geprüft“RA Dr. Stefan Müller/Wiss. Mit. Marc Becker, Leipzig, BB 2017, 1728(HessStGH, Urteil vom 10.5.2017 – P.St. 2545)(ks)„Vereinbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes mit dem Grundgesetz“RA Dr. Stephan Vielmeier, Hamburg, DB 2017, 1719(BVerfG, Urteil vom 11.7.2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15, 1 BvR 1588/15)(ks)„Hohe Fehlzeiten infolge einer Scheidung rechtfertigen grds. keine krankheitsbedingte Kündigung“RAe Dr. Wolfgang Lipinski/Gerd Kaindl, München, DB 2017, 1720(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.3.2017 – 2 Sa 158/16)(ks)„Mitbestimmung des Betriebsrats bzgl. der Herausnahme von Arbeitnehmern bei Gehaltsanpassungen“RAin Kerstin Gröne/WissMit Stephan Sura, Köln, DB 2017, 1721(BAG, Beschluss vom 21.2.2017 – 1 ABR 12/15)(ks)„Keine Überraschung: Leiharbeitnehmer zählen!“RA Dr. Frederik Möller, Frankfurt a. M., DB 2017, 1722(BAG, Beschluss vom 18.1.2017 – 7 ABR 60/15)(ks)„Das deutsche Mitbestimmungsgesetz ist mit Unionsrecht vereinbar“RAe Jonathan M. E. Monz/Patrick Wendler, Düsseldorf/Hamburg, BB 2017, 1788(EuGH, Urteil vom 18.7.2017 – C-566/15)(ks)„Die Verdrängungsregelung des § 4a Abs. 2 S. 2 TVG ist vom Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 neu zu fassen und muss bis dahin von den Arbeitsgerichten i. S. d. BVerfG-Urteils restriktiv ausgelegt werden“RA Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M., München, BB 2017, 1792(BVerfG, Urteil vom 11.7.2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16)(ks)„Einführung eines Antragserfordernisses durch ablösende Betriebsvereinbarung“RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen, Offenbach/M., DB 2017, 1780-1781(BAG, Urteil vom 21.2.2017 – 3 AZR 542/15)(ks)„Keine Unterbrechung der Unverfallbarkeitsfristen bei Statuswechsel“RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen, Offenbach/M., DB 2017, 1782(BAG, Urteil vom 25.4.2017 – 3 AZR 540/14)(ks)„Vorsicht bei der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder!“RAe Prof. Dr. Michael Kliemt/Dr. Kerstin Seeger, Düsseldorf, DB 2017, 1783(BAG, Urteil vom 18.1.2017 – 7 AZR 205/15)(ks)„Zeit der Erbringung der Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?“RA Dr. Stephan Vielmeier, Hamburg, DB 2017, 1784(BAG, Urteil vom 18.1.2017 – 7 AZR 224/15)(ks)„Keine Betriebsratsmitbestimmung bei händischer Erfassung der Arbeitszeit“RA Tobias Grambow, Berlin, DB 2018, 1785(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.3.2017 – 23 TaBVGa 292/17)(ks)„Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder“RA Dr. Jannis Kamann, Köln, BB 2017, 1856(BAG, Beschluss vom 18.1.2017 – 7 ABR 60/15)(ks)„Deutsches Mitbestimmungsgesetz ist unionsrechtskonform“RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 499-500(EuGH, Urteil vom 18.7.2017 – C-566/15)(ks)„BVerfG billigt Gesetz zur Tarifeinheit im Wesentlichen“RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 500(BVerfG, Urteil vom 11.7.2017 – 1 BvR 1571/15 ua)(ks)„Arbeitgeber können freiwillige Leistungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen einseitig ohne Nachwirkung beenden“RA Tobias C. Hahne, Köln, DB 2017, 1847(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.5.2017 – 4 Sa 1/17)(ks)„Entlassungsverlangen des Betriebsrats“RA Dr. Mathias Kühnreich, Düsseldorf, DB 2017, 1848(BAG, Urteil vom 28.3.2017 – 2 AZR 551/16)(ks)„Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bzgl. zweistufiger Tariferhöhung nur bei Vorliegen eines Gesamtkonzepts“RAe Dr. Daniel Hund, LL.M./Olga Morasch, München, DB 2017, 1849(BAG, Beschluss vom 24.1.2017 – 1 ABR 6/15)(ks)„Keine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens aus Treu und Glauben“RA Alexander Maximilian Kossakowski, Düsseldorf, DB 2017, 1850(BAG, Urteil vom 21.2.2017 – 1 AZR 367/15)(ks)„Heimliche Videoüberwachung führt nicht generell zu einem Beweisverwertungsverbot“RA Dr. André Zimmermann, LL.M., Düsseldorf, DB 2017, 1910(BAG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 AZR 395/15)(ks)„Salvatorische Klausel heilt die Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht“RAin Isabel Hexel, Köln, DB 2017, 1911(BAG, Urteil vom 22.3.2017 – 10 AZR 448/15)(ks)„Sachgrundbefristung auf Wunsch des Arbeitnehmers“RA Klaus Thönißen, LL.M., Essen, DB 2017, 1912(BAG, Urteil vom 18.1.2017 – 7 AZR 236/15)(ks)„Kündigungsschutz nach Entlassungsverlangen des Betriebsrats“RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Osterholz-Scharmbeck, BB 2017, 1920(BAG, Urteil vom 28.3.2017 – 2 AZR 551/16)(ks)„Verbot der Pilotentätigkeit ab 65. Lebensjahr europarechtskonform“RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 466(EuGH, Urteil vom 5.7.2017 – C-190/16)(tl)

„Verkürzte Insolvenzkündigung auch vor Dienstantritt“RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 466-467(BAG, Urteil vom 23.2.2017 – 6 AZR 665/15)(tl)

„Insolvenzschutz bei der betrieblichen Altersversorgung“RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 467-468(BAG, Urteil vom 25.4.2017 – 3 AZR 540/15)(tl)

„Anspruch auf Regelaltersrente und Sozialauswahl“RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 468(BAG, Urteil vom 27.4.2017 – 2 AZR 67/16)

„Arbeitsunfähigkeit infolge In-vitro-Fertilisation – Entgeltfortzahlung und Mutterschutzlohn“RAin Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2017, 403-404(BAG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 AZR 167/16)(tl)

„Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung“RA Dr. Martin Kock, Düren/Köln, NJW 2017, 2366(BAG, Urteil vom 22.3.2017 – 10 AZR 448/15)
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